Gericht: Keine Anwaltskosten nach Abmahnungen wegen Nutzung der Marke "Typhoon"

Nach einem Urteil des Landgericht München I waren Abmahnungen gegen Hardwarehändler wegen der Nutzung der Marke "Typhoon" rechtsmissbräuchlich.

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Von
  • Joerg Heidrich

Mit einer Serie von Abmahnungen wollte der mittlerweile insolvente Hardware-Anbieter Anubis im Sommer 2006 seine Rechte an der Marke "Typhoon" durchsetzen. Diese Abmahnwelle könnte sich jetzt zumindest für die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei als Eigentor erweisen, denn das Landgericht (LG) München I erkannte darin nun einen Rechtsmissbrauch.

Unter dem von Anubis als Marke genutzten Begriff Typhoon hatte der taiwanische Hersteller Thermaltake eine CPU-Kühlerserie vertrieben. Die Kanzlei Stopp, Pick & Kollegen mahnte daraufhin in Zusammenarbeit mit einem Patentanwalt für Anubis zahlreiche Anbieter des Produkts von Thermaltake ab und verlangte von diesen jeweils eine Gebühr von 4.826,76 Euro.

Rechtsanwalt Pick hatte seinerzeit im Gespräch mit heise online ausgeführt, dass er sich durch den Vorwurf, es handle sich um eine Massenabmahnung, beleidigt fühle. Es gehe ihm nicht um "Gebührenschinderei". Dies sah das LG München I nun anders. Die Richter beurteilten die seinerzeit versandten Abmahnungen in einem Urteil vom 10. Juni 2008 (Az.: 33 O 16161/07) als rechtsmissbräuchlich und versagten Pick und seinen Kollegen den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.

Gegenstand der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung war eine Klage der Kanzlei Pick auf Zahlung von knapp 5.000 Euro gegen einen süddeutschen Hardwareanbieter auf Basis einer im Jahr 2006 versandten Abmahnung bezüglich der Marke "Typhoon". Gegen deren alleinigen Lizenznehmer, die Anubis GmbH, war 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Kläger machten jedoch einen Zahlungsanspruch im eigenen Namen geltend, da die Ansprüche von Anubis nach eigenen Angaben an sie abgetreten worden seien.

Nach Ansicht der Richter des LG München I war bereits diese Abtretung nicht wirksam. Zudem sei die Geltendmachung der für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten rechtsmissbräuchlich. Zwar stehe einem Markenrechtsinhaber die Wahl der Mittel zur Verteidigung seines Kennzeichens weitgehend frei. Rechtsmissbräuchlich sei eine Abmahnung aber spätestens dann, wenn die Abmahnung lediglich als Aufhänger dazu diene, "Kasse zu machen", statt sich auf die notwendigen Mittel zur Verfolgung der eigenen Rechte zu beschränken. Ein solcher Fall liege hier vor.

Die Kanzlei habe "wahllos sämtliche Händler abgemahnt", die man zuvor recherchiert hatte, wodurch bei über hundert Abmahnungen Kosten in Höhe von über 550.000 Euro verursacht worden seien. Eine für alle Beteiligten sinnvolle Vorgehensweise, nämlich sich zunächst an Thermaltake zu wenden, sei dagegen ausgeblieben. Vielmehr sei das Gesamtverhalten der Beteiligten, insbesondere auch die unberechtigte Forderung von Umsatzsteuerbeträgen in den Abmahnungen, nur so zu erklären, dass allein die Kanzlei und der beteiligte Patentanwalt das finanzielle Risiko der "Abmahnkampagne" tragen sollten, nicht dagegen das Unternehmen Anubis. Werde aber bei der Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen der Auftraggeber faktisch von den damit verbundenen finanziellen Risiken freigestellt, so stelle dies einen Rechtsmissbrauch dar. (Joerg Heidrich) / (hob)