Schlappe für Datenschützer im Streit über Klarnamen bei Facebook

Das ULD will Facebook zwingen, auch anonyme Registrierungen zuzulassen. Bis zur Entscheidung des Rechtsstreits bleibt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig erst einmal alles wie es ist.

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Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte ist im Streit über den Klarnamenzwang bei Facebook auch vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holsteins gescheitert. Das Gericht bestätigte mit zwei Beschlüssen vom Montag die vorherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und wie die Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) ab. Damit kann Facebook weiterhin von seinen Nutzern verlangen, bei der Registrierung ihre echten Namen anzugeben und Konten gegebenenfalls sperren (Az. 4 MB 10/13 und 11/13).

In dem Klarnamenzwang sieht das ULD einen Verstoß gegen Datenschutz und Telemediengesetz (TMG), demzufolge Diensteanbieter "die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym" ermöglichen müssen, "soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". Die schleswig-holsteinischen Datenschützer wollten Facebook im Dezember per Anordnung zwingen, die Registrierung unter Pseudonym zuzulassen – und drohten mit einem Zwangsgeld. Der Betreiber des sozialen Netzwerks, dessen europäische Niederlassung in Irland sitzt, hat dagegen geklagt und beruft sich auf irisches und europäisches Recht.

Diese Ansicht hatte schon das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom Februar geteilt und dem Widerspruch Facebooks gegen die Maßnahme des ULD stattgegeben. Das Gericht befand, dass gemäß Europäischer Datenschutzrichtlinie und deutschem Datenschutzgesetz das deutsche Recht keine Anwendung finde, denn die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten fänden in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union statt – nämlich in Irland.

Das sieht nun auch das Oberverwaltungsgericht so. Es sei davon auszugehen, dass Nutzerdaten in der irischen Niederlassung verarbeitet werden und deshalb das irische Datenschutzrecht zur Anwendung komme, begründet das Gericht seine Entscheidung. Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse, habe das ULD nicht gezeigt. Ob möglicherweise die US-Konzernzentrale als verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidungen über die Datenverarbeitung treffe, sei für die Frage des anwendbaren Rechts nicht erheblich.

Mit den laut Gericht unanfechtbaren Beschlüssen bleibt die aufschiebende Wirkung der Klagen von Facebook gegen das ULD bestehen. Das ULD hatte versucht, die Anordnung trotz des laufenden Klageverfahrens sofort durchzusetzen. Nun bleibt erst einmal alles wie es ist: Facebook kann bis zu einer endgültigen Entscheidung in dem Rechtsstreit über die Anordnung des ULD seine Kunden weiter dazu zwingen, einen Klarnamen anzugeben. Der Streitpunkt ist einer von vielen zwischen dem ULD und Facebook. (vbr)