Österreich: Schadenersatz nach rechtswidrigem Eintrag in Bonitätsdatenbank

Ein Wiener Gericht hat einem Betroffenen erstmals Schadenersatz nach dem Datenschutzgesetz zugesprochen, weil ein nachteiliger Eintrag in eine Bonitätsdatenbank rechtswidrig vorgenommen worden war.

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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat einem Mann Schadenersatz in Höhe von 750 Euro zuerkannt, weil ein rechtswidrig angelegter Eintrag in einer Bonitätsdatenbank seinem Ansehen geschadet hat. Für Hans Zeger, Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Datenschutz (Arge Daten), hat das Verfahren Mustercharakter, weil erstmals Ersatz für ausschließlich immateriellen Schaden nach dem österreichischen Datenschutzgesetz 2000 (DSG) zugebilligt wurde. Das von den Verbraucherschützern des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) erstrittene Urteil (Az. 53 Cg 106/07h, PDF-Datei) ist noch nicht rechtskräftig.

Der Betroffene wollte einen Mobilfunkvertrag für seinen minderjährigen Sohn abschließen, was ihm vom Mobilfunk-Anbieter jedoch verweigert wurde. Wie der Doch-Nicht-Kunde nach einigem Rechercheaufwand herausfand, beruhte die Ablehnung des Providers auf einem Eintrag in der Bonitätsdatenbank der Deltavista GmbH. Der Eintrag wurde von einem Inkassobüro angelegt, das eine Forderung von 100 Euro gegen den Kläger geltend macht. Er soll bei seinem Wochenendhaus Müll neben Müllgefäßen abgelagert haben und für diesen angeblichen Verstoß gegen das Abfallwirtschaftsgesetz einen Unkostenbeitrag zur Abfallbeseitigung leisten. Der Beschuldigte stellte den Vorfall jedoch in Abrede und bestritt die Forderung dem Grunde nach.

Obwohl dieser Widerspruch bekannt war, erstellte das Inkassobüro den Eintrag in der Bonitätsdatenbank. Weder Deltavista noch das Inkassobüro informierten den Mann über den Eintrag, obwohl das nach dem DSG für alle Einträge in Bonitätslisten vorgeschrieben ist, damit sich Betroffene gegen nicht gerechtfertigte Datenverwendungen wehren können. Einträge, die ohne eine Information des Betroffenen erfolgeln, gelten als rechtswidrig (siehe dazu die OGH-Entscheidung 6 Ob 275/05t).

Die Aufnahme in die Datenbank ist der Deltavista auch subjektiv vorwerfbar, weil die Forderung nicht auf einem Vertrag beruht und schon zum Zeitpunkt der Eintragung bestritten war, so das Gericht. Daher sei klar gewesen, "dass die Nichtbezahlung dieser Forderung nicht geeignet ist, über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen beziehungsweise sein Zahlungsverhalten gegenüber Vertragspartnern Auskunft zu geben". Außerdem sei das Inkassobüro nach der Gewerbeordnung gar nicht berechtigt, bestrittene Forderungen einzuziehen, die nicht aus einem Vertrag erwachsen.

Die Bonitätsdatenbank der Deltavista war von derselben Richterin bereits in einem früheren Verfahren als öffentlich zugängliche Datei qualifiziert worden. Die rechtswidrige Aufnahme in die Datenbank ist nach Ansicht des Gerichts deshalb dazu geeignet, den Mann in der Öffentlichkeit bloßzustellen. "Eine solche Eintragung ist geeignet, das berufliche Fortkommen zu gefährden oder zu beeinträchtigen, weil potenzielle Geschäftspartner mit Sicherheit Personen, deren Kreditwürdigkeit in Frage steht, meiden", führt das Gericht aus. Daher seien die Voraussetzungen für Schadenersatz nach Paragraph 33 DSG gegeben.

Nach dieser Bestimmung hat ein Auftraggeber, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet, dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die Veröffentlichung der Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Bloßstellung gemäß Paragraf 7 Absatz 1 Mediengesetz gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch wenn es nicht zur Veröffentlichung in einem Medium kommt. Bis zu 20.000 Euro Schadenersatz sind möglich. Der VKI, dem der Mann seine Ansprüche abgetreten hatte, klagte jedoch nur auf 750 Euro. Dies ist die Untergrenze für Beträge, mit denen sich die Gerichte im Rahmen des Mediengesetzes üblicherweise auseinandersetzen. Deltavista soll nun neben den 750 Euro Schadenersatz noch knapp 1000 Euro Verfahrenskosten bezahlen. (Daniel AJ Sokolov) / (vbr)