Beschwerdestatistik zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat heute den ersten Tätigkeitsbericht für den Bereich Informationsfreiheit vorgelegt.

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Von
  • Richard Sietmann

Seitdem am 1. Januar 2006 nach vielen Jahren intensiver Diskussion das "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes" (Informationsfreiheitsgesetz, IFG) in Kraft trat, haben die Bürger auch auf Bundesebene grundsätzlich freien Zugang zu allen Informationen und Akten der öffentlichen Stellen des Bundes – soweit nicht einer der allerdings zahlreichen Ausnahmetatbestände greift. In manchen Behörden seien die Vorbehalte gegen die Informationsfreiheit "noch deutlich spürbar", erklärte heute der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, bei der Vorlage seines ersten Tätigkeitsberichts zu den in diesem Bereich gesammelten Erfahrungen. Die Umstellung der öffentlichen Stellen des Bundes vom Grundsatz der Amtsverschwiegenheit auf Transparenz und Offenheit breche mit übernommenen Verwaltungstraditionen und sei "nicht überall in gleicher Weise vollzogen worden". Schaar betonte jedoch, dass bei ihm nur die Fälle landen, in denen die Betroffenen mit dem Verwaltungshandeln nicht zufrieden waren, sodass die Gesamtbilanz des IFG möglicherweise positiver ausfallen könnte.

Nach den vom Bundesinnenministerium erhobenen, für 2007 aber noch nicht endgültigen Zahlen stellten die Bürger 2006 insgesamt 2278 und im vergangenen Jahr 1265 Anträge auf Akteneinsicht. In beiden Jahren ist der BfDI in 318 Fällen schriftlich angerufen worden, wobei es sich allerdings nur zu einem geringen Teil wirklich um Fälle handelt, in denen ein Auskunftsersuchen an Behörden des Bundes gestellt worden ist. Unter den 196 Anfragen des Jahres 2006 waren 119 Fälle, in denen einzelne öffentliche Stellen des Bundes den Antrag auf Informationszugang ganz oder teilweise abgelehnt oder gar nicht auf den Antrag reagiert hatten, im vergangenen Jahre waren es 90 von insgesamt 122 Eingaben.

Entweder wurden die Anträge gar nicht oder nur schleppend bearbeitet oder Informationswünsche zu Unrecht unter Hinweis auf einen der zahlreichen Ausnahmetatbestände des IFG abgelehnt. Hier bemängelte Schaar insbesondere, dass sich die Behörden zu schnell auf das angebliche Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beriefen, ohne die Angaben der betroffenen Unternehmen zu überprüfen, inwieweit die Offenlegung der begehrten Information zu einem konkreten wirtschaftlichen Nachteil des Unternehmens führen könnte, der die Ablehnung nach dem Gesetzestext rechtfertigen würde. Auch die Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungbehörden zögen sich immer wieder pauschal auf die im IFG eingeräumte Ausnahme zurück, dass der Zugang zu Informationen ausgeschlossen werden kann, wenn das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben dieser Behörden haben würde. Dies sei jedoch, wie Schaar betonte, "in jedem Einzelfall konkret darzulegen".

Auch die Zusammenarbeit der Bundesbehörden mit ihm sei in IFG-Angelegenheiten "nicht immer so offen und vertrauensvoll, wie es im Bereich des Datenschutzes bislang üblich war", berichtete Schaar. So sei "in jüngerer Zeit in Einzelfällen eine ablehnende Grundhaltung zur Informationsfreiheit nicht zu übersehen". In einem Fall hat die dem Bundesfinanzminister unterstehende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Zusammenarbeit schlicht verweigert, als er der Beschwerde einer Petentin nachgehen wollte, die Akteneinsicht in die Vergabeunterlagen beim Verkauf eines Lagergebäudes in Neubrandenburg begehrte.

Bei den bisher abschließend bearbeiteten Eingaben hätte für die Petenten jedoch vielfach eine günstige Lösung erreicht werden können, erklärte Schaar, ohne Zahlen zu nennen. In bisher zwei Fällen hätte er von seinem Recht Gebrauch gemacht, selbst Einblick in die verschlossen gehaltenen Unterlagen zu nehmen, um die Berechtigung der von den Behörden vorgebrachten Ablehnungsgründe zu kontrollieren – und war so beispielsweise im Fall der von dem Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss beantragten Einsichtnahme in die Toll-Collect-Verträge zu der Einschätzung gelangt, "dass die Begründung für die totale Auskunftsverweigerung nicht trägt". Dies war auch einer von bisher fünf Fällen, in denen der Bundesbeauftragte eine förmliche Beanstandung aussprach, weil gravierende Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen festgestellt wurden und die jeweilige Behörde nicht zum Einlenken bereit war.

In manchen Fällen werde unmittelbar der Verwaltungsgerichtsweg ohne die vorherige Einschaltung seiner Behörde beschritten, worüber es keine systematische Erhebung gäbe, sodass für die Häufigkeit der Einsprüche gegen IFG-Bescheide auf diesem Wege keine Zahlen existierten, erklärte Schaar. Eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht auf den Webseiten des BfDI sei aber "im Aufbau". (Richard Sietmann) / (jk)