BGH: E-Mail-Angabe auf nicht gewerblicher Website ist kein Einverständnis für Werbung

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt eine auf einer privaten Website angegebene E-Mail-Adresse keine Einwilligung zum Empfang gewerblicher Anfragen dar.

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Von
  • Joerg Heidrich

Die Tatsache, dass ein privater Anbieter auf seiner Website eine E-Mail-Adresse angibt, stellt keine generelle Einwilligung zum Empfang gewerblicher Anfragen dar. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17. Juli 2008 (Az. I ZR 197/05).

Klägerin des Verfahrens war die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Beklagte schickte im Jahr 2003 eine E-Mail an eine auf der Website eines Fußballvereins angegebene E-Mail-Adresse. Darin stellte er seine Website vor und bot dem Verein die Schaltung von Bannerwerbung an. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für wettbewerbswidrig. Nachdem sie in erster Instanz gewonnen hatte, hob das OLG Düsseldorf in der Berufung die Entscheidung zugunsten des Versenders auf und erlaubte den Versand derartiger Mails.

Das sahen die Richter des Bundesgerichtshofs nun allerdings anders. Die fragliche E-Mail sei als unerwünschte Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts zu bewerten. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines E-Mail-Kontos sei es kein Unterschied, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhalte oder ob ihm Anfragen zugehen, in denen beispielsweise Immobilien, Gebrauchtwagen oder Antiquitäten nachgefragt werden.

Zudem habe der Fußballverein auch nicht in die Übersendung der beanstandeten E-Mail eingewilligt. Eine solche Einwilligung könne insbesondere auch nicht darin gesehen werden, dass der Verein auf seiner Website eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme aufgeführt habe. Zwar bringe die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Unternehmens dessen Einverständnis damit zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden zu dem üblichen Waren- und Dienstleistungsangebot des Unternehmens unter dieser Adresse zu empfangen. Dies gelte jedoch nicht für Empfänger, deren Website nicht auf einen geschäftlichen Betrieb ausgerichtet sei. Hier gebe es andere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme, zum Beispiel mit der herkömmlichen Post. Auch sei es unerheblich, ob der Verein auf seiner Website ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Werbe-E-Mails unerwünscht seien. (Joerg Heidrich) / (vbr)