Umstrittene Normänderung zum Whistleblowing

Eine geplante Gesetzesänderung zum besseren Schutz von Informanten, die über Missstände in Unternehmen berichten, steht in der Kritik der Arbeitgeber sowie der Befürworter eines effektiveren Whistleblower-Schutzes.

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Der Bundestagsausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird am kommenden Mittwoch eine öffentliche Anhörung zu einer neuen Norm für so genanntes "Whistleblowing" abhalten. Mit einer klaren Regelung im Bereich des Informantenschutzes soll die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer verbessert werden, die Informationen über Missstände in ihrem Unternehmen liefern. Zur Anhörung verschickte der Bundstagsausschuss Fragen an Sachverständige. Wie wichtig ein Whistleblowing-Regime ist, das Mitarbeitern den Kontakt zu Dritten erlaubt, zeigt die Spitzelaffäre bei der Deutschen Telekom: Obgleich der Bonner Konzern über ein internes Hinweisgebersystem verfügt, flog der Fall erst durch den Tipp eines Mitarbeiters der Berliner Sicherheitsfirma auf.

Bislang gibt es in Deutschland keinen expliziten gesetzlichen Schutz für Whistleblower. Nach der Rechtsprechung sind sie zur Rücksichtnahme gegenüber ihrer Organisation verpflichtet und müssen sich zunächst intern um Klärung bemühen, bevor sie sich an zuständige Behörden wenden können. Falls Whistleblower sich an die Öffentlichkeit wenden, ist das mit einem hohen persönlichen Risiko verbunden wie etwa der fristlosen Kündigung oder sogar einer Schadensersatzklage. Meist aber haben sie vorher lange vergeblich versucht, intern auf illegale Machenschaften oder Fehlentwicklungen aufmerksam zu machen.

Obwohl es bislang keine explizite Whistleblower-Regelung gibt, wird die nun von den Bundesministerien für Justiz, Arbeit und Landwirtschaft erarbeitete Normänderung (PDF-Datei) des § 612a BGB sowohl von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) als auch vom Whistleblower-Netzwerk e.V. abgelehnt. In den Koalitionsfraktionen ist sie noch nicht abgestimmt. Nach einer Meldung des Spiegel wird sie von Seiten des Wirtschaftsflügels der Unionsfraktion bereits als "Denunziantenparagraph" unter Beschuss genommen.

Die geplante Änderung wird anlässlich der Gammelfleischskandale zwar in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Lebens- und Futtermittelrecht eingebracht, dennoch wird sie für alle Branchen relevant sein, da sie im Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgenommen werden soll. Sie will sowohl internes als auch externes Whistleblowing an Behörden ermöglichen. So sieht sie vor, dass ein Arbeitnehmer sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle wenden und Abhilfe verlangen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass er "auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung" ist, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden.

"Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach", heißt es weiter, "hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden." Das soll auch direkt möglich sein, wenn eine vorherige innerbetriebliche Anzeige dem Arbeitnehmer unzumutbar ist. Dies gilt jedoch nur, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass von dem Unternehmen "eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt" ausgeht. Direkt zu den Behörden kann auch gehen, wer Kenntnis einer Straftat hat.

Der als Sachverständige für die Anhörung geladene Guido Strack, Vorstand des Whistleblowing-Netzwerks, befürchtet dagegen, dass die Norm den rechtlichen Status Quo nicht Wesentlich ändern würde, im Gegenteil: "Die Lage der Whistleblower könnte sogar verschlimmert werden, weil Menschen glauben dann geschützt zu sein, ohne dass dieser Schutz in der Praxis greift". Der Paragraph sei nicht klar genug formuliert, um in der Praxis für alle Beteiligten die nötige Rechtssicherheit zu bringen. Die Kernformulierung "auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung" müsse beispielsweise auf "Tatsachenbezüge" reduziert werden. Das Kriterium "Auffassung" müsse auf Gutgläubigkeit abstellen, damit Richter hinterher nicht – wie etwa zuletzt im einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz – erklären können, dass er doch eigentlich gar keine konkreten Anhaltspunkte gehabt habe.

Kritisch sieht diesen Punkt auch die BDA – jedoch aus einem anderen Grund: Die Normänderung kodifiziere die bestehende Rechtsprechung, gehe aber "deutlich über die Voraussetzungen hinaus, die für Anzeigerechte bisher formuliert wurden“. Die Arbeitgeber stören sich daran, dass nicht nur wie nach geltender Rechtslage "schwerwiegende, mit erheblichen Gefahren verbundene Straftaten“ angezeigt werden können sollen, sondern "jede Straftat“. Dabei befürchten sie, dass der Arbeitnehmer sich an Dritte wenden kann, ohne dass er vorher versucht hat, eine innerbetriebliche Abhilfe zu verlangen. Denn es genüge, dass der Arbeitnehmer der Auffassung ist, dass eine innerbetriebliche Abhilfe nicht in ausreichendem Maße erfolgen werde. Sie sieht daher in der Normänderung "den Versuch“, "massiv das Vertrauensverhältnis in den Betrieben zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitnehmer untereinander zu untergraben.“ Da ein Missbrauchsvorbehalt nicht einbezogen sei, könnten Arbeitnehmer versucht sein, dem ihrem Arbeitgeber per Anzeige "eins auszuwischen“.

Die Änderung vertritt gleichwohl die Idee, dass die innerbetriebliche Klärung grundsätzlich Vorrang haben soll. Das, so bemängelt Guido Strack, sei zwar richtig, doch diese könne m Gesetz nicht so umgesetzt werden, dass der Whistleblower genügend Rechtssicherheit habe. Deshalb sollte ein Wahlrecht zwischen innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Stellen festgeschrieben werden. Damit würde auch das Interesse der Unternehmen an einer für beide Seiten effektiven Förderung der potentiellen Whistleblower steigen. Im Gegenzug sollten die Unternehmen gegenüber unerlaubter Informationsweitergabe durch die außerbetrieblichen Stellen abgesichert werden. Außerdem sollte der Whistleblower sich nach Meinung von Strack nicht nur an Ansprechpartner "in besonderen Ausnahmefällen und grundsätzlich nur nachrangig" auch an Parlamentsabgeordnete oder Journalisten wenden dürfen. Entsprechend abgestufte Whistleblower-Regelungen gibt es beispielsweise bereits in Großbritannien.

Solche Regelungen sollten aber nicht nur für Arbeitnehmer sondern auch für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 12a TVG), freie Mitarbeiter und Beamte geschaffen werden. Schließlich sollte eine Kultur geschaffen werden, in der Whistleblowing, nicht aber Denunziantentum gefördert wird. Ein Blick in die Medien zeigt, dass Whistleblowing bisher vor allem mit Denunziantentum assoziiert wird: Das Handelsblatt sprach eine "Warnung vor Denunzianten" aus; Financial Times Deutschland und Frankfurter Allgemeine Zeitung titelten, nun solle das "Verpfeifen" leichter gemacht werden. Das war allerdings bevor offenbar ein Whistleblower das brisante Fax weiterleitete, aus dem die Telekom-Affäre wurde. (Christiane Schulzki-Haddouti) /

Hinweis: Die Autorin ist freie IT- und Medienjournalistin und zugleich Vorstand im Whistleblower-Netzwerk e.V. (vbr)