Berliner Polizei darf Demos videoüberwachen

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat ein umstrittenes Gesetz für rechtmäßig erklärt, wonach die Ordnungshüter verdachtsunabhängig "Übersichtsaufnahmen" von Versammlungen und Aufzügen machen dürfen.

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Der Berliner Polizei darf weiterhin Demonstrationen und Protestaktionen unter freiem Himmel auch ohne Hinweis auf eventuelle Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Videokameras im Blick behalten. Der Verfassungsgerichtshof des Landes hat am Freitag ein Gesetz der rot-schwarzen Hauptstadtkoalition für verfassungsgemäß erklärt (AZ: VerfGH 129/13).

Die Ordnungshüter dürfen laut Gesetz "Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen sowie ihrem Umfeld" anfertigen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltungen so groß und unübersichtlich sind, dass die Polizeiaufsicht ohne Videoüberwachung nicht ordnungsgemäß gewährleistet werden könnte.

62 Abgeordnete der oppositionellen Linken, Grünen und Piraten im Berliner Abgeordnetenhaus hatten gegen die Änderung des Versammlungsrechts den Verfassungsgerichtshof angerufen und eine Normenkontrollklage eingereicht. Sie hielten die Novellierung für nichtig, da dem Land bereits die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei das Gesetz zu unbestimmt und unverhältnismäßig.

Die Verfassungsrichter folgten den Einwänden nicht. Auch ein Teilbereich des Versammlungsrechts kann ihrer Ansicht nach durch ein Landesgesetz prinzipiell neu geregelt werden. Die Übersichtsaufnahmen griffen zwar in die Versammlungsfreiheit ein und könnten dazu führen, "dass sich Einzelne davon abhalten lassen, an Demonstrationen teilzunehmen". Dieser "Einschüchterungseffekt" beeinträchtige auch das Gemeinwohl. Trotzdem verstießen die Übersichtsaufnahmen nicht ungebührlich gegen Grundrechte. Die Ermächtigung dazu sei "hinreichend bestimmt" und auch verhältnismäßig.

Der Eingriff werde wesentlich dadurch gemildert, dass für jedermann wahrnehmbar videoüberwacht werden müsse und nichts aufgezeichnet werden dürfe. Acht der neun an der Entscheidung beteiligten Richter trugen diese Linie mit, Meinhard Starostik fügte ihr aufgrund der hohen Abschreckungswirkung polizeilicher Bildaufnahmen eine "abweichende Meinung" an. (anw)