"Recht auf Vergessen": Google muss Links zu personenbezogenen Daten entfernen

Ein Spanier hatte sich dagegen gewehrt, dass Google bei der Eingabe seines Namens noch heute einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigt. Vor dem EuGH setzt er sich nun durch.

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Der Suchmaschinenbetreiber Google kann dazu verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-131/12). Ein solches Recht leite sich aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Ein Betroffener könne sich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden – oder sonst an die zuständigen Stellen.

Geklagt hatte ein Spanier. Er wehrte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens noch heute einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH im Februar 2013 hatte Google vorgebracht, weder gelte eine EU-Datenschutzrichtlinie für das Unternehmen, noch sei Google für die Inhalte beispielsweise von Zeitungen verantwortlich. Das Unternehmen sammle nicht absichtlich persönliche Daten, sondern erfasse lediglich den Inhalt von Webseiten.

Google sei auch "nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Inhalte jeder Webseite zu bewerten". Ein Zwang zur Entfernung bestimmter Links verstoße zudem gegen die Grundrechte der Informations- und Meinungsfreiheit. Sobald die Zeitung den Artikel entferne, sei er auch per Google nicht mehr auffindbar.

Das Gericht befand nun, wenn Google "das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Informationen durchforstet, 'erhebt' der Suchmaschinenbetreiber personenbezogene Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen 'ausliest', 'speichert' und 'organisiert', auf seinen Servern 'aufbewahrt' und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer 'weitergibt' und diesen 'bereitstellt'". Alle diese Vorgänge seien in der Datenschutzrichtlinie ausdrücklich genannt. Deshalb seien sie als "Verarbeitung" einzustufen. Dabei komme es nicht darauf an, ob Google zwischen anderen Informationen und personenbezogenen Daten unterscheidet.

Daran ändere auch nichts, dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Suchmaschine nicht verändert würden, meinen die Richter. Auch sei es unerheblich, wenn die personenbezogenen Informationen auf der von Google verlinkten Website verbleiben und sie dort rechtmäßig veröffentlicht wurden.

Wenn Webseitenbetreiber keine Ausschlussprotokolle wie "robot.txt" oder Codes wie "noindex" oder "noarchive" verwenden, bedeute das nicht, dass ein Suchmaschinenbetreiber von der Verantwortung für seine Verarbeitung personenbezogener Daten befreit ist, entschied der EuGH weiter.

Update 13.5., 13.12: "Diese Entscheidung ist nicht nur für Suchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren", sagte ein Google-Sprecher in einer ersten Stellungnahme. "Wir sind sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweicht und dessen Warnungen und aufgezeigte Konsequenzen unberücksichtigt lässt. Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren."

(mit Material der dpa) / (anw)