Personalrat hat Anspruch auf anonymisierte Daten

Zur Kontrolle der Arbeitszeiten reicht die Auflistung anonymisierter Daten aus. Details zu Arbeitszeiten einzelner Beschäftigter muss der Arbeitgeber dem Personalrat nicht geben.

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Von
  • Marzena Sicking

Anonymisierte Daten reichen aus, um Arbeitsbeginn, -ende und Pausezeiten der Mitarbeiter zu kontrollieren, das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil (vom 19.03.14, Az. BVerwG 6 P 1.13) entschieden. Demnach muss der Arbeitgeber dem Personalrat keinen eigenen und unmittelbaren Zugriff auf die Datenbank erlauben, in der die Arbeitszeiten der einzelnen Mitarbeiter elektronisch erfasst werden.

Geklagt hatte der Personalrat der Agentur für Arbeit in Duisburg. Dieser hatte bei der Leitung der Agentur einen Antrag auf Einsicht in das dort genutzte Zeiterfassungssystem gestellt und verlangte dafür auch einen eigenen Zugang. Beides hat die Dienststelle mit Verweis auf den Datenschutz der Mitarbeiter verweigert. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht ab, der Fall ging in die nächste Instanz.

Doch auch das Bundesverwaltungsgericht sah keinen Grund für die Herausgabe der personalisierten Daten und wies die Beschwerde ebenfalls ab. Der Personalrat habe Anspruch auf Auskunft, allerdings nur soweit die Daten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich seien, so die Richter. Um die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Gesetze, Verträge und Vereinbarungen zu überprüfen, reiche es aus, wenn die Arbeits- und Pausezeiten der Mitarbeiter anonymisiert vorgelegt würden. Eine namentliche Zuordnung zu den einzelnen Mitarbeitern sei daher nicht erforderlich. ()