Spiel mit Grenzen

Schauplatz: eine Garage, ein Mannschaftszelt oder eine Turnhalle. Leistungsfähige Rechner, in einem Netzwerk miteinander verbunden. Vor den Bildschirmen sitzen größtenteils jugendliche Spieler, die ihre Kontrahenten mit virtuellen Schusswaffen und ihre wachsende Müdigkeit mit Koffein bekämpfen. Lange Nächte voller Spannung, heiße Klickfinger - und einiges an brennenden Rechtsfragen für den verantwortlichen Macher.

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Von
  • Kai Mielke
Inhaltsverzeichnis

Wer eine LAN-Party veranstalten will, hat einen guten Grund dafür - sei es hobbyistischer Spaß, die Pflege eines spielbegeisterten Freundeskreises oder eine halb- bis vollprofessionelle Geschäftstätigkeit [1]. In jedem Fall bürdet sich jemand, der ein Netzspiel-Event aufziehen will, einiges an Arbeit auf - und auch an Verantwortung.

Über der Fülle an Organisationsaufgaben - vom Finden eines geeigneten Raums über das Bereitstellen der Netzwerktechnik bis zum Aufstellen von Regeln fürs Mit- und Gegeneinander - vergisst ein gestresster Veranstalter leicht, dass auch die rechtliche Seite einige Überlegung und vorsorgliche Klärung erfordert. Ordnungspolizeilicher Ärger, zivilrechtliche Forderungen oder sogar Strafanzeigen können demjenigen LAN-Party-Macher winken, der sich beispielsweise um Dinge wie Jugendschutz und Urheberrecht nicht schert.

Nicht nur besorgte Eltern und potenziell genervte Nachbarn, sondern auch die Ordnungs- und Gewerbeämter werfen mitunter ein wachsames Auge auf LAN-Partys. Sie interessieren sich dafür, ob es sich im jeweiligen Fall um einen „Spielhallen- oder spielhallenähnlichen Betrieb“ handelt, der nach § 33 i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig ist. Bislang liegen zwar noch keine Gerichtsentscheidungen zu der Frage vor, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine LAN-Party eine Spielstätte im Sinne des Gewerberechts sein kann. Die Rechtsprechung zum Spielstättencharakter von Internet-Cafés, deren betrieblicher Schwerpunkt auf dem Angebot beziehungsweise der Nutzungsmöglichkeit von Computerspielen liegt, lässt sich jedoch ohne weiteres auf LAN-Partys übertragen [2].

Insofern hängt die Frage, ob die Veranstaltung einer LAN-Party konzessionspflichtig ist oder nicht, entscheidend davon ab, ob der Veranstalter gewerbsmäßig handelt. Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt immer dann vor, wenn jemand eine geschäftliche Tätigkeit selbstständig, planmäßig sowie fortgesetzt und mit dauernder Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Als Faustregel kann man sich merken: Wer mit der Veranstaltung von LAN-Partys sein Geld oder auch nur ein willkommenes Zubrot verdient beziehungsweise in Zukunft verdienen will, braucht dafür eine gewerberechtliche Genehmigung. Um die Teilnehmer mit zubereiteten Speisen oder (bei LAN-Partys eher untypisch) mit alkoholischen Getränken zu versorgen, bedarf es unter Umständen auch einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis.

Insgesamt lässt sich sagen: Je professioneller ein solches Spielevent aufgezogen wird (umfangreiche Werbung, aufwendig gestaltete Plakate, Beteiligung von Sponsoren, hohe Eintrittspreise etc.), desto eher ist mit einem Besuch der Gewerbeaufsicht beziehungsweise des Ordnungsamts zu rechnen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die LAN-Party dem (Neben-)Erwerb des Veranstalters dient, ohne dass dieser über eine entsprechende Konzession verfügt, muss er mit einem - unter Umständen saftigen - Bußgeld rechnen.

Eine LAN-Party, die nicht gewerbsmäßig veranstaltet wird, kann nach dem eben Gesagten zwar nicht als Spielhalle oder spielhallenähnlicher Betrieb im Sinne der Gewerbeordnung gelten. Es gibt jedoch noch einen anderen Spielhallenbegriff - und der betrifft den Jugendschutz. Behörden könnten auf den Gedanken kommen, den Veranstaltungsplatz als „öffentliche Spielhalle oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Raum“ im Sinne von § 6 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) anzusehen - mit der Folge, dass Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit dort nicht gestattet werden dürfte.

Wo es im rechtlichen Bereich mehrere Herangehensweisen an einen Sachverhalt gibt, bietet sich Juristen stets ein dankbares Diskussionsfeld. In diesem Fall hat man es also mit zweierlei Spielstättenbegriffen zu tun, einem gewerbe- und einem jugendschutzrechtlichen. Es ist umstritten, ob beide unterschiedlich auszulegen sind [3] oder ob der Spielstättenbegriff des JuSchG aufgrund der traditionellen Verbindung zum Gewerberecht nicht vielmehr identisch mit dem der Gewerbeordnung sein muss. Er würde dann ebenfalls einen gewerbsmäßigen (Spielhallen-)Betrieb voraussetzen [4].

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vertritt in dieser Frage einen klaren Standpunkt, und zwar im Sinne der zuerst genannten Ansicht. So heißt es in einer vom ihm herausgegebenen Broschüre zum JuSchG: „Weil im Jugendschutzgesetz - anders als in der Gewerbeordnung - ausdrücklich auch ‚ähnliche dem Spielbetrieb dienende Räume’ einbezogen sind, sind auch nichtgewerbliche spielhallenähnliche Angebote erfasst. In diesen Räumen muss der Betreiber Jugendlichen nicht nur das Spielen, sondern auch jede Anwesenheit untersagen, auch wenn die Spielsoftware für angebotene Bildschirm-Unterhaltungsspiele eine Jugendfreigabe hat ... Computer können als Bildschirm-Spielgeräte und ihr Aufstellungsraum als ähnlicher, dem Spielbetrieb dienender Raum anzusehen sein, wenn durch ein eigenes Netzwerk überwiegend mit Spielen programmierte Software zugänglich gemacht wird oder wenn ihre Bereitstellung mit einem Angebot von Bildträgern (CD-ROM, DVD) mit programmierten Spielen verbunden wird und wenn der Joystick die Nutzung von Keyboard und Maus verdrängt. Entscheidend ist, ob der dadurch geförderte Spielbetrieb das Angebot prägt. Auch durch die Veranstaltung von öffentlichen LAN-Partys (Zusammenspiel mehrerer Personen in einem lokalen Netzwerk, Local-Area-Network) können Räume zu ‚ähnlichen, dem Spielbetrieb dienenden Räumen’ im Sinne von § 6 Absatz 1 JuSchG werden, wenn sie dadurch einen spielhallenähnlichen Charakter bekommen.“ [5]

Ob der „spielhallenähnliche Charakter“ von Räumen, in denen eine öffentliche LAN-Party veranstaltet wird, ausreicht, um ein Anwesenheitsverbot für Kinder und Jugendliche nach § 6 Absatz 1 JuSchG zu begründen, ist jedoch fraglich. Die Obersten Landesjugendbehören (OLJB) zum Beispiel sehen dies nicht so. Sie sind der Meinung, dass der besagte Paragraf aufgrund der beschränkten Dauer von LAN-Partys nicht auf diese anzuwenden ist [6]. Da die Räumlichkeiten, in denen eine LAN-Party üblicherweise stattfindet, darüber hinaus auch nicht - wie es in § 6 Absatz 1 JuSchG heißt - „vorwiegend“, sondern allenfalls sporadisch für derartige Veranstaltungen genutzt werden, teilen viele Juristen die Einschätzung der OLJB [7].

Letzten Endes ist die Frage, ob eine LAN-Party als „öffentliche Spielhalle oder ähnlicher, vorwiegend dem Spielbetrieb dienender Raum“ im Sinne des JuSchG anzusehen ist, aber keinesfalls der einzige Stolperstein, den dieses Gesetz den Veranstaltern solcher Spielevents in den Weg legt. Nach § 7 JuSchG besteht auch unabhängig davon die Möglichkeit, dass das zuständige Jugendamt die Veranstaltung einer LAN-Party von bestimmten Auflagen abhängig macht. Es kann also etwa Alters- oder Zeitbegrenzungen setzen.

Jugendämter dürfen auch Anwesenheitsverbote aussprechen - für öffentliche Veranstaltungen, von denen „eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen“ ausgeht. Mit Blick auf die zahlreichen Aspekte des Jugendschutzes, die durch eine LAN-Party berührt sein können, sollten Veranstalter daher bereits in der Planungsphase Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt aufnehmen und den Ablauf sowie die Organisation des Events mit der Behörde abstimmen, um später keine unliebsamen Überraschungen in Form von Anordnungen oder Auflagen zu erleben.

Um die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes auszuhebeln, wird unter der Hand mitunter empfohlen, eine LAN-Party einfach als private Veranstaltung zu deklarieren. Das JuSchG bezieht sich nämlich nur auf den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit - mit Ausnahme des § 8, der zu bestimmten behördlichen Maßnahmen ermächtigt, sofern sich Kinder oder Jugendliche an einem Ort aufhalten, an dem eine „unmittelbare Gefahr“ für ihr Wohl droht.

Ab einer gewissen Größenordnung beziehungsweise Teilnehmerzahl dürfte es jedoch äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich werden, den Behörden eine LAN-Party noch als Privatveranstaltung zu verkaufen. Denn von einer privaten beziehungsweise geschlossenen Veranstaltung kann man nur sprechen, wenn der Kreis der anwesenden Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind [8].

Zu einer öffentlichen Veranstaltung wird das Ganze hingegen dann, wenn die Geschlossenheit nicht mehr streng eingehalten wird, sondern weitere beliebige Personen Zutritt haben. Hiervon muss man beispielsweise auch dann ausgehen, wenn formal gesehen zwar nur Vereins- oder Clubmitglieder bei einem Event eingelassen werden, de facto aber jedermann vor Ort Mitglied werden kann und so letztlich doch eine unbeschränkte Zutrittsmöglichkeit besteht. Einen eindeutigen Öffentlichkeitscharakter erhalten Veranstaltungen schließlich auch dadurch, dass sie durch Handzettel, Plakate, Internet-Einladungen oder Ähnliches beworben werden. Man sieht also: Die Umetikettierung einer LAN-Party mit Dutzenden oder Hunderten von Teilnehmern zu einem reinen Privatvergnügen ist so gut wie ausgeschlossen; an der Beachtung des Jugendschutzgesetzes führt daher bei solchen Veranstaltungen normalerweise kein Weg vorbei.

Eine zentrale Pflicht der Veranstalter von öffentlichen LAN-Partys betrifft die Auswahl der zu nutzenden Spiele. Sie ergibt sich aus § 12 Absatz 1 und 3 JuSchG. Danach dürfen „mit Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle ... für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit ‚Infoprogramm’ oder ‚Lehrprogramm’ gekennzeichnet sind.“

Computerspiele werden in Deutschland von der „Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle“ (USK) mit Alterseinstufungen versehen, die sich als Kennzeichnungen auf den Verpackungen und Datenträgern im Handel finden. Es gibt fünf Freigabestufen: „Ohne Altersbeschränkung“, Freigaben ab sechs, zwölf, sechzehn Jahren sowie „Keine Jugendfreigabe“. An nicht gekennzeichnete Spiele und solche mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ dürfen Händler und Verleiher, aber auch LAN-Party-Veranstalter nur Spieler ab 18 Jahren heranlassen [9]. Letzteres gilt erst recht für diejenigen Spiele, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf den Index gesetzt worden sind. Dazu gehören auch einzelne Titel, die in der LAN-Party-Szene nicht ganz unbeliebt sind, wie Return to Castle Wolfenstein.

Das Verbot, Kindern und Jugendlichen nicht altersgerechte oder gar als jugendgefährdend geltende Spiele [10] zugänglich zu machen, ist strikt zu beachten. Veranstalter öffentlicher LAN-Partys müssen es selbst dann befolgen, wenn Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte der jungen Spielefans damit einverstanden sind und vielleicht sogar dazu auffordern, Fünfe gerade sein zu lassen. Bei Zuwiderhandlung droht nach § 28 JuSchG ein Bußgeld bis zu 50 000 Euro.

Spiele, die zum Rassenhass aufstacheln, volksverhetzend wirken, unmenschliche Gewalttätigkeit verherrlichen oder verharmlosen oder ansonsten mit Strafgesetzen kollidieren [11], dürfen auch dann nicht eingesetzt werden, wenn alle Spieler erwachsen sind - ein LAN-Party-Veranstalter würde sich dadurch selbst strafbar machen.

Zur Sicherstellung eines altersgerechten Spielbetriebs empfehlen die obersten Landesjugendbehören Alterskontrollen, bauliche Maßnahmen (zum Beispiel räumlich abgetrennte „Ü-16“- und „Ü-18“-Bereiche) sowie stichprobenartige Überprüfungen durch Helfer, die mit der Aufsicht betraut sind [6].

Wenn bei LAN-Partys die Möglichkeit besteht, online zu gehen, muss der Veranstalter neben dem Jugendschutzgesetz auch die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags der Länder (JMStV) beachten. Hiernach darf man minderjährigen Personen online verfügbare Inhalte nur zugänglich machen, wenn sichergestellt ist, dass eine Jugendbeeinträchtigung oder -gefährdung ausgeschlossen ist. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere die §§ 4 und 5 JMStV, die näher bestimmen, welche Inhalte als „unzulässig“ beziehungsweise „entwicklungsbeeinträchtigend“ zu gelten haben. Um sicherzustellen, dass minderjährige Teilnehmer einer LAN-Party keinen Zugang zu derartigen Online-Angeboten haben, muss der Veranstalter nach Auffassung der obersten Landesjugendbehörden eine geeignete Filtersoftware installieren, welche die von den Teilnehmern aufgerufenen Seiten beziehungsweise die Logs der eingesetzten Clients stichprobenartig kontrolliert. Außerdem muss er insgesamt für eine einsehbare Aufstellung der Bildschirme sorgen [6].

Eine sorgfältige Kontrolle des Spielbetriebs ist Veranstaltern auch aus einem anderen Grund anzuraten - nämlich um einen urheberrechtswidrigen Umgang der Teilnehmer mit Programmen und Dateien nach Möglichkeit zu unterbinden. Die Spanne der möglichen Urheberrechtsverletzungen, die Teilnehmer auf LAN-Partys begehen können und die unter Umständen sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, reicht vom Einsatz nicht rechtmäßig erworbener Programme über das illegale Kopieren von Musik- und Filmdateien bis zum Austausch ganzer Festplatteninhalte mit urheberrechtlich geschütztem Material untereinander.

Wer als Veranstalter Urheberrechtsverletzungen toleriert, läuft Gefahr, zivilrechtlich als „Mitstörer“ und in strafrechtlicher Hinsicht als Mittäter oder „Gehilfe“ zur Verantwortung gezogen zu werden, denn schließlich hat man durch die Bereitstellung der technischen Infrastruktur - jedenfalls im rechtlichen Sinne - eine Gefahrenquelle geschaffen, für die man sich einer gewissen (Mit-)Verantwortung nicht entledigen kann.

Im Rahmen des Zumutbaren sind daher geeignete Vorkehrungen zu treffen und Maßnahmen zu ergreifen, um einen Missbrauch der Netzwerkstruktur zu rechtswidrigen Zwecken zu verhindern. Hierzu könnte zum Beispiel gehören, den Teilnehmern beziehungsweise deren Eltern eine schriftliche Erklärung abzuverlangen, dass die mitgebrachten Programme allesamt legal erworben wurden und der Veranstalter im Falle etwaiger Urheberrechtsverstöße von sämtlichen Ansprüchen Dritter freigestellt wird. Ferner könnte man in die Teilnahmebedingungen oder die Veranstaltungsordnung ein ausdrückliches Verbot des Austauschs von Dateien aufnehmen, dessen Einhaltung dann aber natürlich auch - zumindest stichprobenartig - kontrolliert werden muss.

Neben dem Spielbetrieb als solchem müssen auch die Rahmenbedingungen einer öffentlichen LAN-Party den Anforderungen und Vorgaben des Jugendschutzrechts genügen. Das betrifft unter anderem die Bestimmungen des JuSchG zu Alkohol- und Tabakgenuss (siehe Textkästen).

Das JuSchG regelt nicht, wie lange minderjährige Teilnehmer auf einer öffentlichen LAN-Party anwesend sein dürfen. Da solche Events sich jedoch oft über zwei oder mehr Tage hinziehen und die Teilnehmer in der Regel auch vor Ort übernachten, ist zweierlei zu empfehlen: In Anlehnung an die erlaubte Anwesenheitsdauer von Minderjährigen in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen (§§ 4 und 5 JuSchG) wird ein Veranstalter, der sicher gehen will, es erstens so einrichten, dass Jugendliche zwischen 0 und 5 Uhr morgens nicht „durchmachen“ - selbst wenn sie bereits 16 oder 17 Jahre alt sind. Zweitens sollte er sich von den unter 16-Jährigen auch bei einem Spielbetrieb bis vor Mitternacht Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten vorlegen lassen. Das Gleiche gilt für die Erlaubnis zur Übernachtung, die er für alle minderjährigen Teilnehmer benötigt.

Vereinzelt halten Juristen es für möglich, dass der Austragungsplatz einer LAN-Party durch die Veranstaltung zu einer „öffentlichen Vergnügungsstätte“ im Sinne von § 18 des Gaststättengesetzes wird [12]. Wenn das zuständige Ordnungs- oder Gewerbeamt das im Einzelfall so sehen sollte, muss der Veranstalter den zeitlichen Rahmen der Veranstaltung an der im jeweiligen Bundesland geltenden Sperrzeitverordnung ausrichten.

Gesetzliche Bestimmungen, die von LAN-Party-Veranstaltern zu berücksichtigen sind: Solange sich das Event im privaten und nichtöffentlichen Rahmen bewegt, bleiben die rechtlichen Anforderungen überschaubar.

Ein weiterer rechtlicher Merkposten für LAN-Party-Veranstalter sind schließlich die so genannten Versammlungsstättenverordnungen der Länder. Sie enthalten bestimmte baurechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen, etwa in puncto technische Einrichtungen, Brandschutz, Sanitäts- und Rettungswesen oder Notwendigkeit eines Ordnungsdienstes. Diese Erfordernisse muss eine Versammlungsstätte ab einer gewissen Größe erfüllen - meist ab einem Fassungsvermögen von ein- oder zweihundert Besuchern. Dafür, dass diese Anforderungen erfüllt werden, muss neben dem Betreiber der jeweiligen Halle unter Umständen auch der Veranstalter der LAN-Party einstehen.

Es ist deutlich: Das dichte Netz von gesetzlichen Regelungen in Deutschland bedeutet auch für LAN-Party-Organisatoren eine Herausforderung. Der Umstand, dass mangels spezieller Gesetze für diese Art von Events vielfach Bestimmungen aus mehr oder weniger benachbarten Sachbereichen analog angewendet werden, macht die Sache nicht gerade einfacher. Jedenfalls sollte ein Veranstalter sich von vornherein im Klaren darüber sein, dass er sich bereits im Vorfeld nicht nur seinen eigenen Kopf, sondern auch den seiner Mitmacher und Spieler im Hinblick auf rechtliche Risiken zerbrechen muss.

[1] Terminmeldungen, Bilder- und Bericht-Links sowie eine Suchfunktion für LAN-Partys in Deutschland, Österreich und der Schweiz findet man unter anderem auf dem Portal www.planetlan.de.

[2] siehe dazu beispielsweise die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin vom 16. und 17. 12. 2002, Az. OVG 1 S 55.02 und OVG 1 S 67.02; außerdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9. 3. 2005, Az. 6 C 11.04

[3] Das bejahen etwa Liesching/Knupfer, Die Zulässigkeit des Betreibens von Internetcafés nach gewerbe- und jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, in: Multimedia und Recht 7/2003, S. 439 ff.

[4] Nur ein gewerbsmäßiger Betrieb kann als Spielstätte im gesetzlichen Sinn gelten - das vertritt etwa der Beitrag „Wann ist ein Internetcafé eine Spielhalle, wann ein jugendgeeigneter Raum?“, in: AJS-Forum 4/2004, S. 8 ff.

[5] Broschürentext des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

[6] Rechtsauffassung der OLJB zur jugendschutzrechtlichen Einordnung von Computerräumen mit und ohne Internet-Zugang in Jugendeinrichtungen oder Schulen sowie zur Veranstaltung so genannter LAN-Partys durch Schulen beziehungsweise Einrichtungen im nicht gewerblichen Bereich

[7] Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Kommentar zum Jugendschutzgesetz, 2. Auflage, § 6, Rn. 5; Scholz/Liesching, Kommentar zum Jugendschutzgesetz, 4. Auflage 2004, S. 33 f.; Arbeiter, JMS-Report 2002, S. 6 ff.

[8] Scholz/Liesching, Kommentar zum Jugendschutzgesetz, 4. Auflage 2004, S. 29

[9] Eine Datenbank zur Alterseinstufung der von der USK geprüften Spiele findet sich unter www.usk.de. Näheres zur Indizierung jugendgefährdender Medien und zu Grundlagen des staatlichen Jugendmedienschutzes erfährt man unter www.bundespruefstelle.de. Eine nahezu vollständige Liste indizierter und beschlagnahmter Spiele bietet die private Website www.bpjm.com.

[10] Nico Nowarra, Peter Schmitz, Gesetzestücken, Jugendschutz mit skurrilen Nebenwirkungen, c't 8/03, S. 78, außerdem Peter Schmitz, Stefan Krempl, Lücken, Schnellschüsse und Schieflagen, viele Fragen und einige Antworten zum neuen Jugendschutzgesetz, c't 10/03, S. 18

[11] Hier kommen insbesondere die §§ 86, 130 bis 131, 184a und b des Strafgesetzbuchs (StGB) in Betracht.

[12] Pauly, Aktuelle Fragen des Gewerberechts, GewArch 2003, S. 57 ff.

Wie fast überall, wo Leute zu irgendeinem Zweck zusammenkommen, kann sich auch bei LAN-Partys der Alkoholgenuss als Problem erweisen. Das gilt zunächst einmal in medizinischer Hinsicht - denn die ohnehin bei Computerspiel-Darstellungen mit schnell wechselnden Bildern gegebene Gefahr des Auftretens epileptischer Anfälle erhöht sich nach einhelliger Meinung von Medizinern dramatisch, wenn auch nur gemäßigte Mengen Alkohol ins Spiel kommen. Dann können auch bei Personen, die zuvor nie als Epileptiker galten, unvermittelt Anfälle mit Krämpfen, Zuckungen und Bewusstlosigkeit auftreten.

Darüber hinaus ist Alkohol bei erfahrenen Spielern ohnehin verpönt, denn er reduziert das Reaktionsvermögen. Auf den meisten LAN-Partys herrscht ein ausdrücklich vom Veranstalter ausgesprochenes Alkoholverbot - was manche Teilnehmer dennoch nicht daran hindert, sich heimlich etwas mitzubringen. Bisweilen füllen sie das Schmuggelgut zuvor in unverdächtige Flaschen oder Dosen um.

Die rechtliche Seite wird durch § 9 JuSchG („Alkoholische Getränke“) geregelt, der es verbietet, „harte Sachen“ in „Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit“ an Kinder oder Jugendliche abzugeben oder ihnen den Genuss auch nur zu gestatten. Andere alkoholhaltige Getränke wie Bier oder Wein sind für unter 16-Jährige in diesem Rahmen nur dann nicht tabu, wenn ein Sorgeberechtigter dabei ist. Automaten mit alkoholhaltigen Getränken darf man nicht so aufstellen, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind - auf eine solche Idee käme aber bei LAN-Partys wohl ohnehin niemand.

Tabaksqualm ist ein durchaus häufiger Begleiter auch bei Spielevents. Wie beim Alkohol setzt das JuSchG auch hierfür enge Grenzen: § 10 bestimmt, dass „in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit“ keine Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben und Personen dieses Alters das Rauchen auch nicht gestattet werden darf. Ferner darf man unter 16-Jährigen keine Gelegenheit geben, sich Zigaretten aus Automaten zu ziehen. (psz)