Gericht: Private dürfen keine Domains mit "Polizei" verwenden

Das Oberlandesgericht Hamm hat in zweiter Instanz der Polizei von Nordrein-Westfalen Recht gegeben und einem privaten Anbieter die Verwendung des Begriffs "Polizei" für seinen Internetauftritt untersagt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 231 Kommentare lesen
Blaulicht, Polizei
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Tim Gerber

Nur die Polizei selbst soll diesen Begriff auch zur Kennzeichnung benutzen dürfen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm auf eine Klage des Landes Nordrein-Westfalen hin entschieden. Mit dem heutigen Urteil (Az. 12 U 126/15) untersagt es dem Betreiber der Webseite polizei-jugendschutz.de, die Domain weiter zu nutzen. Auf der Webseite werden Seminare für Eltern zur Vorbeugung von Gewalt, Mobbing oder Internetmissbrauch angeboten.

Der Begriff ʺPolizeiʺ sei als Name geschützt, entschied der 12. Zivilsenat laut einer Mitteilung des Gerichts. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff ʺPolizeiʺ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden. Der Webseitebetreiber habe die Namen ʺPolizeiʺ unbefugt gebraucht. Er sei kein Träger öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden.

Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten, begründet das Gericht seine Enscheidung weiter. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien. Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs ʺPolizeiʺ sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht erkennbar.

Die von dem Website-Betreiber zu vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff ʺPolizeiʺ nicht unbefugt genutzt werde.

Als Namensträger sei das klagende Land zu der Klage berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob auch Träger anderer Landes- oder Bundesbehörden einen derartigen Namensschutz beanspruchen könnten.

Diese Ansicht ist nicht unumstritten. Schließlich gibt es "die Polizei" in Deutschland einfach nicht und kann keine Behörde diese Bezeichnung allein für sich geltend machen. Aus diesem Grund wird "polizei.de" ja auch von 17 Behörden, den Polizeien des Bundes und der Länder gemeinsam betrieben. Solche Fragen wurde von untergeordneten Gerichten aber bereits öfter zu Gunsten der Behörden so entschieden. So zum Beispiel bereits im Jahr 2001 vom Landgericht Hannover bezüglich verteidigungsminsterium.de. Obwohl das Ministerium laut Grundgesetz (Art. 65a Abs. 1) gar nicht so heißt und auch andere Länder ein Verteidigungsministerium haben, musste ein Zivildienstleistender die Domain freigeben. Das Vorgehen der staatlichen Behörden wurde seinerzeit als Form der Zensur kritisiert.

Der Betreiber von polizei-jugendschutz.de lässt derzeit eigenen Angaben zu Folge von seinen Anwälten prüfen, ob er gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof einlegt. Das sei wegen des Streitwertes unter 20.000 Euro jedoch schwierig und außerdem sehr kostspielig. (tig)