Kunde vs. Nikon: Klage wegen SnapBridge-App und Bluetooth-WLAN in DSLR D500

Das proprietäre WLAN der Spiegelreflexkamera Nikon D500 wird kontrovers diskutiert. Andreas V. stuft die Implementation sowie die iOS- und Android-Apps als unzureichend ein. Weil Nikon auf seine Abmahnung nicht reagierte, bereitet er nun eine Klage vor.

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Kunde vs. Nikon: Klage wegen SnapBridge-App und proprietärem WLAN

Die APS-C-DSLR Nikon D500 mit externem WLAN-Adapter WT-7.

(Bild: Nikon, Bluetooth.com, Wi-Fi-Alliance)

Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Sascha Steinhoff
Inhaltsverzeichnis

Für Andreas V. ist das kameraintegrierte WLAN der Nikon D500 ein sehr wichtiges Feature. Der Vielfotografierer schätzt die Möglichkeit, Bilder drahtlos auf seine Mobilgeräte zu transferieren. In seinen Augen ist die WLAN-Implementation der Nikon D500 allerdings völlig unzureichend. Weil der Support ihm nicht weiterhelfen konnte, hatte er Nikon deswegen im Juni 2016 abgemahnt.

Der Hersteller bot ihm allerdings lediglich eine Rückabwicklung des Kaufs an. Andreas V. möchte die Nikon jedoch behalten, weil sie ihm abgesehen vom WLAN gut gefällt. Seiner Auffassung nach verfügt die Nikon D500 erst mit dem 1000 Euro teuren WLAN-Adapter WT-7 (ab 1199 €) über eine ausreichende WLAN-Funktion. Diesen Adapter hat Andreas V. sich auf eigene Kosten besorgt. Bisher gibt es keine Anzeichen dafür, dass Nikon das WLAN der D500 nachbessern wird. Deswegen versucht er, zumindest die Kosten für den Adapter auf dem Klageweg erstattet zu bekommen.

Die Abmahnung an Nikon im Juni:

Im Gegensatz zur Abmahnung richtet sich Klage nicht gegen den Hersteller, sondern gegen den Fotohändler. Das hat rechtliche Gründe, weil Andreas V. nur mit dem Fotohändler eine direkte Rechtsbeziehung eingegangen ist.

Der Fotohändler, den ja nun an der WLAN-Implementation der Nikon D500 unstrittig keinerlei Schuld hat, könnte bei einem für ihn nachteiligen Prozessverlauf wiederum Regressansprüche gegenüber Nikon geltend machen. Derzeit befindet sich das Verfahren noch im Status der Klagevorbereitung. Andreas V. hat dem Händler eine Frist bis zum 26.09.2016 gesetzt, in der sich die Klage durch eine außergerichtliche Einigung noch abwenden ließe.

Der Fall ist herstellerübergreifend deswegen so interessant, weil durch die zunehmende Funktionsvielfalt in modernen Kameras für Kunden vor dem Kauf oft nicht ersichtlich ist, ob ein bestimmtes Kamerafeature für den geplanten Verwendungszweck überhaupt oder in der gewünschten Weise sinnvoll nutzbar ist. Insbesondere im Zusammenspiel von Kamera-WLAN und Mobilgeräten kann es immer wieder hapern.

Einen großen Anteil an dieser Misere hat die mangelnde Standardisierung bei Kamera-WLANs. Bei Kamera-WLAN-Implementationen wird derzeit viel experimentiert. Kompatibilitätsprobleme sind hier an der Tagesordnung. Nicht selten finden auch instabile oder komplett unfertige Funktionen ihren Weg in die Kameramenüs. Dann wird mit Funktionen geworben, die der Kunde nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann. Das betrifft mehr oder weniger alle Hersteller.

Im WLAN-Vergleichstest der c't-Fotografie 04/2016 haben wir die Funkmodule von DSLRs, Kompakten und Systemkameras verschiedener Hersteller unter Praxisbedingungen intensiv getestet.

Mit der Nikon D500 hat Nikon nun überdies eine proprietäre WLAN-Lösung eingeführt, welche im Mischbetrieb WLAN und Bluetooth einsetzt. Durch diese ungewöhnliche Implementation ist die D500 zwingend auf die hauseigene SnapBridge-App angewiesen. Diese pairt Kamera und Mobilgerät dauerhaft über Bluetooth. Das WLAN wird nur bei Bedarf zu Beschleunigung des Datentransfers hinzugeschaltet.

Eine reine WLAN-Verbindung, wie sie beispielsweise von der Nikon Desktop-Software (Camera Control Pro 2) oder Dritthersteller-Apps benötigt wird, ist mit Bordmitteln nicht möglich. Das klappt nur, wenn man den klobigen und teuren WLAN-Adapter WT-7 nachrüstet. Der, nebenbei bemerkt, die Kamera gleich ihres Stativanschlusses beraubt. Der WT-7 belegt nämlich den Stativanschluss der D500, er selbst hat aber keinen Stativanschluss in seinem Gehäuse.

In unserem ausführlichen Vergleichstest von Kameras mit WLAN in c't Fotografie 04/2016 hatten wir die Funktion der Nikon SnapBridge im Detail vorgestellt. Eine Überblick über die wichtigsten Testergebnisse dieses Artikels finden Sie in der Bilderstrecke.

WLAN in Kameras: Vergleichstest von DSLRs, Kompaktkameras und Systemkameras (8 Bilder)

Canon EOS 80D

- schnelles WLAN
- Direkt-Upload in die Cloud
- umfangreiches Anwendungspaket-
- keine WLAN-Kontrollleuchte
- kein Raw-Transfer über die App
(Bild: Canon)

Zum Zeitpunkt unseres Tests und der Abmahnung von Andreas V. war nur die Android-App verfügbar, inzwischen gibt es auch eine iOS-App. Laut Andreas V. ist diese nicht in der Lage, WLAN-Verbindungen selbstständig zu verwalten. Wir hatten dies schon im Vorfeld vermutet, weil iOS Zugriffe von Apps auf Systemeinstellungen aus Sicherheitsgründen im Gegensatz zu Android restriktiv blockt.

Unter Android regelt die App den Wechsel zwischen den Verbindungen also selbstständig, unter iOS sind systembedingt immer wieder manuelle Eingriffe erforderlich. Damit entfällt ein gewichtiger Vorteil des proprietären Nikon-Ansatzes bei iOS-Mobilgeräten schon aufgrund der Architektur des Betriebssystems.

Andreas V. bleibt auch nach Freigabe der iOS-App grundsätzlich bei seiner schon in der Abmahnung geäußerten Kritik. Er hat eigene Testreihen durchgeführt und bemängelt neben fehlenden Funktionen insbesondere auch die Übertragungsgeschwindigkeit und den Akkuverbrauch von App und Kamera. In einem ausführlichen Testbericht und einem Messprotokoll hat Andreas V. detailliert dargelegt, warum er das kameraintegrierte WLAN der D500 als nicht ausreichend einstuft. Da wir sowohl hard- als auch softwareseitig mit anderen Konfigurationen gearbeitet haben, können wir diese Testergebnisse in Detail nicht selbst verifizieren.

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In vielen Punkten decken sich die Ergebnisse von Andreas V. aber mit unseren eigenen Tests. Extrem niedrige Datenübertragungsraten unter Bluetooth haben wir ebenfalls gemessen, der Standard gibt auch gar nicht mehr her. Dass ein komplizierter Prozess, wie der im Programmdesign der SnapBridge festgelegte häufige Wechsel zwischen Bluetooth und WLAN-Verbindungen fehleranfällig ist, erscheint ebenfalls plausibel. Gleiches gilt für den Akkuverbrauch. Er wurde von uns nicht gesondert untersucht. Es ist aber nachvollziehbar, dass der Parallelbetrieb von Bluetooth und WLAN den Kameraakku mehr belastet, als der reine WLAN-Betrieb.

Der Grundgedanke hinter SnapBridge ist es, per Bluetooth energiesparend eine permanente Verbindung aufrecht zu erhalten und das stromhungrige WLAN nur bei Bedarf zuzuschalten. Die permanente Verbindung soll die bei anderen WLAN-Kameras erforderlichen, regelmäßigen Verbindungsabbrüche vermeiden.

Wenn man sehr häufig für Bildtransfers auf das WLAN zugreift müssen Bluetooth und WLAN parallel arbeiten, was dann sogar zu einem höheren Stromverbrauch führt, als eine reine WLAN-Verbindung. Es hängt also entscheidend vom jeweiligen Nutzungsszenario ab, ob der Akku sich bei einer Nikon D500 schneller oder langsamer leert als bei einer anderen Kamera.

Davon abgesehen verkürzt ein aktives WLAN bei allen Kameras die uns bekannt sind, die Akkulaufzeit spürbar. In unseren Tests saugte allein das angeschaltete WLAN in einigen Kameras den Akku in 2-3 Stunden komplett leer. Dabei wurden in dieser Zeit weder Bilder übertragen, noch Bilder aufgenommen.

Der Ausgang der Auseinandersetzung zwischen Andreas V. und Nikon ist unter zwei Gesichtspunkten interessant. Wenn er wie gewünscht von Nikon beziehungsweise dem Fotohändler den Adapter erstattet bekommen sollte, dann könnten sich andere D500-Besitzer seiner Argumentation anschließen und dies ebenfalls für ihre Kamera fordern.

Für Besitzer anderer Kameramodelle oder anderer Kameramarken wäre ebenfalls ein Präzedenzfall geschaffen. Immerhin ist es heute an der Tagesordnung, dass Kamerafirmware mit unfertigen, instabilen oder nur eingeschränkt nutzbaren Features auf den Markt gebracht wird. Wenn ein Gericht zugunsten des Kunden entscheiden würde, dann könnten andere Kunden anderer Hersteller in ähnlich gelagerten Fällen Schadenersatz oder Nachbesserung fordern.

Bisher liegt es ja mehr oder weniger im Ermessen eines Herstellers, ob und wie er die in der Werbung versprochenen Funktionen dann tatsächlich in der Kamera bereitstellt. (sts)