Datenschützer: Harte Kritik an Entwurf für neues Bundesdatenschutzgesetz

Der deutsche Gesetzgeber muss die europäische Datenschutz-Grundverordnung in nationales Recht umsetzen. Der Entwurf des Bundesinnenministeriums stößt nun aber auf den Widerstand der Datenschützer.

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Aufsichtsbehörden üben harte Kritik an Kabinettsentwurf für neues Bundesdatenschutzgesetz

(Bild: dpa, Jens Wolf)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Die Bundesregierung will Anfang Februar im Kabinett das Anpassungsgesetz zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung verabschieden. Die 18 deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden äußern aber heftige Kritik an dem Entwurf des Bundesinnenministeriums. Auf Bundestag und Bundesrat kommt damit viel Arbeit zu.

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung ist in Kraft und gilt ab Mai 2018. Das Bundesinnenministerium hat sich anlässlich von rund 70 Öffnungsklauseln dafür entschieden, die Verordnung nicht eins zu eins zu akzeptieren und unmittelbar umzusetzen, sondern an vielen Stellen eine eigene Interpretation der Verordnung im Anpassungsgesetz zum Bundesdatenschutzgesetz unterzubringen. Gegenüber der Grundverordnung verschlechtert das die Position der Bürger und Arbeitnehmer unter anderem in Sachen Informationspflichten, Zweckänderungen und Beschäftigtendatenschutz.

Die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel übt in ihrer neuen Funktion als Vorsitzende der Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) eine sehr grundsätzlich gehaltene Kritik an dem Vorgehen des Bundesinnenministeriums. Der Entwurf "enttäusche" in vielerlei Hinsicht: Die Öffnungsklauseln dürften "grundsätzlich eng ausgelegt und nur in Ausnahmefällen genutzt werden", keinesfalls aber, um eigene Regelungen durchzusetzen, die in der Grundverordnung nicht vorgesehen sind. Die Öffnungsklauseln würden daher fehlerhaft angewandt und den Erwartungen der Aufsichtsbehörden nur im Ansatz gerecht. Es würden, so Thiel, überdies neue Regelungen geschaffen, für die es gar keine Öffnungsklauseln gebe. Insgesamt befürchten die 18 deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eine Absenkung des bestehenden Datenschutzniveaus.

Konkret kritisieren die Aufsichtsbehörden in einer 19-seitigen gemeinsamen Stellungnahme unter anderem, dass die Betroffenenrechte eingeschränkt werden sollen. Dass Ausnahmen von der Informationspflicht dann bestehen sollen, wenn Unternehmen und Behörden ein "unverhältnismäßiger Aufwand" dadurch entsteht, halten sie für inakzeptabel. Nicht zuletzt würde damit jede Privacy-by-Design-Vorgabe ins Leere laufen.

Auch die geplante Abschwächung der Zweckbindung lehnen die Aufsichtsbehörden deutlich ab, da, so Thiel, "ohne eine starke Zweckbindung viele andere wichtige Datenschutzprinzipien letztlich ins Leere laufen". Thiel fordert die Unternehmen und Behörden auf, ihre ablehnende Haltung aufzugeben und nach vorne zu denken: "Datenverarbeitungsprozesse müssen so organisiert werden, dass die Information der Betroffenen ohne signifikanten Mehraufwand sichergestellt werden kann. Technisch ist das schon heute möglich."

Thiel weist überdies auf zwei Regelungsbereiche hin, in denen das Bundesinnenministerium klar gegen die Datenschutzinteressen der Bürger agiert: So versäumt es ausgerechnet bei der Öffnungsklausel zum Beschäftigtendatenschutz erneut, eigene Regelungen zu finden. Hingegen möchte es die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ausdehnen, was die Datenschutzkonferenz "mit Befremden" festgestellt habe. Ihr stößt vor allem auf, dass damit öffentliche Sicherheitsinteressen auf private Stellen verlagert werden sollen. Thiel übt außerdem Kritik an der Vorgehensweise des Bundesinnenministeriums: So hätten die Aufsichtsbehörden gerade einmal zwei Wochen Zeit gehabt, den abschließenden Kabinettsentwurf zu kommentieren.

Die internationale Wirtschaftskanzlei Hogan & Lovells bezeichnete den Kabinettsentwurf in einem Blogbeitrag aufgrund seiner vielen Ausnahmeregelungen als "hoch komplex". Für Unternehmen, die auch deutschem Recht unterliegen, werde er eine "Herausforderung" darstellen. Die Kanzlei sieht den Gesetzesentwurf kritisch, da er möglicherweise dem europäischen Recht nicht entspreche und deshalb höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Stand halten werde. (uma)