Gericht: Google muss Verweise auf gelöschte Links unterlassen

Wenn Google Suchergebnisse löschen muss, verweist die Suchmaschine auf eine Datenbank mit weiteren Informationen. Das OLG München zwingt Google nun in einem Fall, diese Hinweise zu unterlassen, weil sich die gelöschten Ergebnisse nachvollziehen lassen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 94 Kommentare lesen
Google
Lesezeit: 3 Min.
Inhaltsverzeichnis

Das Oberlandesgericht München hat Google per Einstweiliger Verfügung untersagt, gelöschte Ergebnisse bei einer bestimmten Suchanfrage über einen entsprechenden Hinweis schließlich doch verfügbar zu machen. Damit hat das OLG München der Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz stattgegeben, die den Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte (Az. 18 W 826/17 OLG München, 25 O 5616/17 LG München I).

Kläger ist ein Anbieter von Immobilienfonds aus Tübingen, gegen den die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Jahr 2014 nach anonymen Anzeigen Ermittlungen aufgenommen hatte. Das Unternehmen hatte im April 2017 eine Einstweilige Verfügung gegen den Suchmaschinenbetreiber Google erwirkt. Der musste daraufhin drei Links aus den Ergebnissen der Suche nach dem Namen des Fondsanbieters in Verbindung mit dem Begriff "Betrugsverdacht" löschen.

Dabei handelt es sich um Berichte, die Staatsanwaltschaft gehe einem Betrugsverdacht nach, während sich die Ermittlungen tatsächlich auf den Verdacht des Kapitalanlagebetrugs richteten. Das sei rechtlich ein erheblicher Unterschied, befand das Gericht, die Überschriften mit "Betrugsverdacht" seien deshalb eine falsche Tatsachenbehauptung und zu unterlassen.

Wenn Google eine solche Änderung am Suchindex auf richterliche Anordnung vornehmen muss, wird dieser Vorgang in der "Lumen"-Datenbank (früher "Chilling Effects") vermerkt. Diese Datenbank wird von einem Institut der Harvard University betrieben, nicht von Google selbst. In den Ergebnissen erscheint dann ein Hinweis, in dem sich ein Link zu dem entsprechenden Eintrag in der Lumen-Datenbank befindet:

Im dort verlinkten Eintrag der Lumen-Datenbank findet sich unter anderem ein nicht aktiver Link zu einer archivierten Suche, welche die gelöschten Suchergebnisse weiter enthält. Auch über die Suche der Datenbank lassen sich die gelöschten Links noch rekonstruieren. Das Unternehmen wollte deshalb Google zwingen, die Hinweise auf die Lumen-Datenbank unter dem Suchergebnis zu unterlassen. Ende April hatte das Landgericht München I den Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu diesem Zweck abgelehnt, weil es keinen Verfügungsgrund sah.

Auf Beschwerde des Immobilienfonds hat das OLG München nun eine Einstweilige Verfügung erlassen. Das OLG ist der Ansicht, dass Google als Mitstörer in die Verantwortung zu nehmen ist. Entgegen der Auffassung des Landgericht sei dabei nicht entscheidend, dass Google nicht selbst auf die Seite mit den gelöschten Suchergebnissen verlinkt, sondern nur auf den Eintrag der Lumen-Datenbank. Das Gericht sieht den "Schwerpunkt" der Suchmaschine nicht "in dem Setzen eines Links, sondern in ihrer Suchfunktion". Durch den Hinweis auf die Lumen-Datenbank ermögliche Google seinen Nutzern, die beanstandeten Ergebnisse zu finden. (vbr)