Bundesarbeitsgericht bestätigt Verwertungsverbot für Keylogger

Keylogger dürfen nicht auf Arbeitsplatz-PCs eingesetzt werden, wenn kein Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen konkreten Arbeitnehmer besteht.

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Von
  • Detlef Borchers

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Donnerstag in höchster Instanz entschieden, dass der Einsatz eines Software-Keyloggers zur Überwachung eines Arbeitsplatz-Computers nur unter engen Voraussetzungen erlaubt ist. Nur bei dem mit konkreten Tatsachen belegbaren Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen konkreten Arbeitnehmer darf ein Keylogger eingesetzt werden. In anderen Fällen verstößt die Nutzung der Überwachungssoftware gegen § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. (AZ 2 AZR 681/16).

Mit seiner Rechtssprechung hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm (AZ 6 Sa 1711/15) bestätigt. In dem konkreten Fall ging es um einen Web-Entwickler in einer Firma, die auf allen Mitarbeiter-PCs Keylogger installierte und die Belegschaft per E-Mail darüber informierte. "Hiermit informiere ich Euch offiziell, dass sämtlicher Internet Traffic und die Benutzung der Systeme der Company mitgelogged und dauerhaft gespeichert wird. Solltet Ihr damit nicht einverstanden sein, bitte ich Euch mir dieses innerhalb dieser Woche mitzuteilen." Da niemand Widerspruch einlegte, ging die Firma davon aus, dass der Einsatz von Keylogger-Software akzeptiert wäre.

Bei Auswertung der Logfiles wurde entdeckt, dass ein Mitarbeiter den Firmen-PC auch privat nutzte. Er wurde fristlos entlassen. Insgesamt hatte er drei Stunden seiner Anwesenheitszeit für die Programmierung eines Computerspiels genutzt und 10 Minuten pro Tag die Auftragsverarbeitung des väterlichen Unternehmens gewartet. Der Mitarbeiter machte vor Gericht geltend, nur in den Arbeitspausen programmiert zu haben.

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass Einsatz eines Keyloggers zur Arbeitskontrolle unverhältnismäßig gewesen sei, weil es mildere Mittel zur Überwachung der Arbeitsleistung gibt. Es war daher unverhältnismäßig. Auch die Tatsache, dass der Einsatz der Software per E-Mail angekündigt wurde und niemand Einwände hatte, sei unerheblich, da Schweigen keine Zustimmung sei. Zudem hätte der Arbeitgeber genauer über den Zweck der Datenerhebung wie dem Umfang der Protokollierung informieren müssen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil. Es sah im Einsatz eines Keyloggers eine Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. "Die Beklagte hatte beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die von ihr „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme war daher unverhältnismäßig," heißt es in der Urteilsbegründung. (axk)