Datenschutz: GeldbuĂźe wegen Dashcam-Einsatz im Auto
Eine 52-jährige Frau wollte der Polizei mit Dashcam-Aufnahmen helfen, den Schuldigen für die Beschädigung ihres Autos zu ermitteln. Ein Verstoß gegen den Datenschutz, befand ein Amtsgericht.
Das Münchner Amtsgericht hat eine 52-jährige Frau zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt, weil sie mit Dashcam-Aufnahmen die Schuldigen für Sachbeschädigungen an ihrem parkenden Fahrzeug dokumentieren wollte. Das Gericht sah darin eine unbefugte Erhebung personenbezogener Daten und damit einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (Urteil vom vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17).
Die Frau hatte im August vergangenen Jahres ihren Wagen für drei Stunden in einer Münchner Straße abgestellt; währenddessen machten dem Gericht zufolge vorn und hinten am Wagen angebrachte Dashcams Aufnahmen. Mindestens drei andere Fahrzeuge seien während der Zeit gefilmt worden. Ein Fahrzeug streifte und beschädigte ihr Auto. Die Frau gab die Videoaufnahmen als Beweismittel an die Polizei – und handelte sich damit einen Bußgeldbescheid ein. Sie legte Einspruch gegen den Bescheid ein, weil bei den Aufnahmen keine Fahrer zu erkennen und ferner Autokennzeichen auch keine schützenswerten Daten seien.
"80 Millionen BundesbĂĽrger mit Kameras"
Laut Gericht überwiege aber "das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung“; das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potenziellen Straftat müsse dahinter zurückstehen. "Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten“, hieß es im Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist.
Die Frage, ob und wie Videoaufnahmen von Dashcams in gerichtlichen Verfahren verwendet werden dürfen, beschäftigt seit einiger Zeit Juristen und Datenschützer. Die Rechtsprechung ist dabei nicht unbedingt einheitlich. So hat etwa das OLG Stuttgart die Nutzung von Aufnahmen aus Autokameras in einem Fall bejaht. Zuvor hatte das Landgericht Rottweil die Nutzung genau dieses Materials nicht zugelassen, weil es die Selbstbestimmungsrechte der Gefilmten verletze. Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff hatte bereits vergangenes Jahr generell davor gewarnt, Verkehrsgeschehen selbst mit Dashcams aufzuzeichnen, weil das datenschutzrechtlich nicht zulässig sei. (axk)