Abschied vom binären Geschlechtsmodell

200 Jahre Rechts- und Wissenschaftsgeschichte auf den Kopf gestellt

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Man diskutierte gerade die x-te Neuauflage des #metoo-Tweets, den x-ten ergebnislosen Tag der Koalitionsverhandlungen und das x-te Skandälchen des amerikanischen Präsidenten auf Asienreise - da sorgte das Bundesverfassungsgericht wie mit einem Paukenschlag für Überraschung: Zwei Geschlechter sowie die seit 2013 gesetzlich ermöglichte leere Angabe als Alternative im Personenstandsregister sind ungenügend.

Mit einem Streich wurden nicht nur vorangegangene Urteile des Amtsgerichts Hannover (13.10.2014, Az. 85 III 105/ 14), des Oberlandesgerichts Celle (21.1.2015, Az. 17 W 28/ 14) und des Bundesgerichtshofs (22.6.2016, Az. XII ZB 52/15) aufgehoben, sondern auch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für verfassungswidrig erklärt. Gerichte und Verwaltungsbehörden (vor allem Standesämter) dürfen diese Paragraphen nicht mehr anwenden, wenn sich eine Person dauerhaft weder dem männlichen noch weiblichen Geschlecht zuordnen will; alle Verfahren werden bis zu einer Neuregelung angehalten, für die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 Zeit bekommen hat.

Chromosomenabweichung mit Folgen

In dem Fall geht es um eine Person mit Turner-Syndrom, die bei der Geburt das weibliche Geschlecht zugeordnet bekam, sich damit jedoch nicht identifiziert. Bei diesem Syndrom hat jemand statt einem XX- oder XY-Chromosomenpaar nur ein funktionierendes X-Chromosom. Damit werden eine Reihe innerer wie äußerer Merkmale in Zusammenhang gebracht, Lebenserwartung und Intelligenz sind aber nicht eingeschränkt.

Seit einer Gesetzesänderung von 2013 gab es die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag im Geburtenregister leer zu lassen, wenn sich kein Geschlecht zuordnen ließ:

Personenstandsgesetz, § 22, Absatz 3, Fehlende Angaben

Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

Die klagende Person beantragte unter Vorlage einer Chromosomenanalyse beim Standesamt aber die Geschlechtsangabe "inter/divers" oder "divers". Mit Verweis auf die Gesetzeslage lehnten die Standesbeamten dies jedoch ab - und bekamen auf dem Rechtsweg von den drei Gerichten Recht. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde sie unter anderem von den Jura-Professorinnen Konstanze Plett von der Universität Bremen und Friederike Wapler von der Universität Mainz vertreten, die sich beide mit Genderrecht befassen.

Für die Grundrechte

In der Verfassungsbeschwerde werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht - "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit…" -, die Menschenwürde, das Diskriminierungsverbot und das Gleichhandlungsgebot, also Grundrechte der ersten drei Artikel des Grundgesetzes, gegen die Gerichtsbeschlüsse in Stellung gebracht.

Kritisiert wurde beispielsweise, dass die betroffene Person "verpflichtet werde, sich in ein binäres System einzuordnen, das ihrem eigenen Identitätsempfinden nicht entspreche" und es "ihr so in einem konstitutiven Bestandteil ihrer Identität unmöglich gemacht [werde], nach außen als die Person aufzutreten, die sie nach eigenem Empfinden sei" (Urteil, Rn 16). Zum Verfahren haben zahlreiche Organisationen Stellung genommen, unter anderem:

  • Die Landesregierung Thüringens unterstützte die Verfassungsbeschwerde.
  • Der Deutsche Ethikrat verwies auf einen Bericht aus dem Jahr 2012, in dem die alternative Geschlechtsangabe "anderes" empfohlen wurde.
  • Die Bundesärztekammer verwies auf eine Stellungnahme aus dem Jahr 2015, nicht strikt an der binären Geschlechtsangabe männlich/weiblich festzuhalten.
  • Das Deutsche Institut für Menschenrechte forderte eine Alternative für die binäre Geschlechtlichkeit und verwies auf ein eigenes Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Demnach würde ein Viertel bis ein Drittel der inter- und transgeschlechtlichen Personen eine nicht-binäre Identität angeben.
  • Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten sprach sich dafür aus, die bestehende Regelung beizubehalten. Er warnte vor dem Verlust der Eindeutigkeit des Personenstands, da eine große Vielfalt von Geschlechtsidentitäten existiere.
  • Die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung wünschte eine Alternative zu den Möglichkeiten männlich/weiblich und kritisierte die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in der Wissenschaft vorherrschende Meinung, Personen mit uneindeutigem Geschlecht könne man heilen, indem man sie als Frau oder Mann anpasse.
  • Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen unterstützte die alternativen Geschlechtsangaben "inter/divers" oder "divers", "wenn dies auf einem autonomen, überdauernden und intensiven Wunsch der betroffenen Person beruhe."
  • Auch die Deutsche Gesellschaft für Psychologie befürwortete die Anerkennung der vorgeschlagenen Alternative. "Die Annahme, dass das Geschlecht eines Menschen ausschließlich männlich oder weiblich sein könne, sei weder psychologisch noch biologisch und sexualwissenschaftlich haltbar. Geschlecht sei ein mehrdimensionales Konstrukt, dessen Entwicklung durch das komplexe Zusammenspiel verschiedener körperlicher, psychosozialer und psychosexueller Einflussfaktoren bedingt sei."
  • Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken berichtete, dass die katholischen Verbände gegen die gewünschte Änderung seien, da sie "den Wertvorstellungen der Katholikinnen und Katholiken mehrheitlich widerspreche". Der teilweise vertretenen Ansicht, es handle sich bei Abweichungen vom binären Modell um einem körperlichen Defekt oder medizinisch behandlungsbedürftige Normabweichungen, schloss sich das Zentralkomitee allerdings nicht an.
  • Dem gegenüber warnte das Studienzentrum der Evangelischen Kirche Deutschlands für Genderfragen in Kirche und Theologie vor einem "erheblichen Eingriff in ihr Selbstbild und die Lebbarkeit gemäß diesem Selbstbild", wenn sich Menschen nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen könnten oder wollten und ihnen keine Alternative offenstehe.

So gut wie alle Stellungnahmen unterstützten also die Verfassungsbeschwerde, der jetzt stattgegeben wurde. Das Gericht vermeidet im Urteil übrigens selbst die Rede von der "Beschwerdeführerin" und spricht stattdessen von der "beschwerdeführenden Person". Wird man offizielle Briefe vielleicht bald mit der Anrede "Sehr geehrte Damen, Herren und andere Personen" beginnen müssen?

Verfassungsbeschwerde erfolgreich

In der Begründung wird der Verfassungsbeschwerde übrigens sowohl wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch gegen das Diskriminierungsverbot stattgegeben. Dazu heißt es:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die geschlechtliche Identität auch jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. In deren Grundrecht wird eingegriffen, weil das geltende Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Der Grundrechtseingriff ist nicht gerechtfertigt. […] Die mittelbar angegriffenen Regelungen benachteiligen Menschen, die nicht männlichen oder weiblichen Geschlechts sind und sich selbst dauerhaft einem weiteren Geschlecht zuordnen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer und Frauen, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts. Die Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt.

Urteil, Rn 36 und 56

Aufgabe des Gesetzgebers

Jetzt ist erst einmal der Gesetzgeber gefragt. Diesem steht laut der Entscheidung eine Alternative zum Einführen einer dritten Bezeichnung offen: Er könnte schlicht die Geschlechtsangabe generell aus dem Personenstandsregister entfernen. Man kann sich auch fragen, warum der Staat überhaupt das Geschlecht eines Menschen erfassen muss? Würden jedenfalls Frauen nicht als weiblich und Männer nicht als männlich im Register geführt, dann wäre es laut Argumentation des Gerichts auch keine Benachteiligung, wenn von Intersexuellen keine Geschlechtsidentität erfasst würde.

Bleibt es beim bestehenden System, dann könnte das im Verfahrenen vorgeschlagene "inter/divers" oder "divers" als Alternative gewählt werden, vielleicht aber auch "intersexuell" oder "anderes", wie vom Ethikrat empfohlen. Damit wäre nicht unbedingt ein neues Geschlecht geschaffen, sondern nur anerkannt, dass das binäre Modell nicht alle Fälle abdeckt.

Jemand, der sich beispielsweise mit einer Identität wie "queer" eintragen lassen wollte - Facebook bietet angeblich 50 Geschlechter an -, müsste dann erst wieder auf dem Rechtsweg eine Verfassungswidrigkeit feststellen lassen. Dafür gilt es nicht nur hohe Hürden zu überwinden, sondern auch viel Geduld mitzubringen: Im vorliegenden Fall dauerte es über drei Jahre.