Überwachung am Arbeitsplatz: Wenn der Chef mitliest

Kameras, Screenshots, Keylogger – Firmen haben viele Möglichkeiten, um die eigenen Mitarbeiter zu überwachen. Doch dazu brauchen sie einen guten Grund.

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Tim Cook im Münsterland

(Bild: dpa, Ralf Hirschberger)

Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Torsten Kleinz
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In der vergangenen Woche machte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt Schlagzeilen, das für viele Beschäftigte negative Folgen haben kann. So haben die Bundesrichter in ihrer Entscheidung festgelegt, dass Arbeitgeber recht frei darin sind, Videoaufnahmen vom Arbeitsplatz zu verwerten.

"Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig", heißt es in der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts. Frei übersetzt: Kameras vergessen nichts – und der Arbeitgeber muss es deshalb auch nicht.

Konkret ging es um die Filialleiterin eines Tabak- und Zeitschriftenhandels. Nachdem größere Mengen Tabakprodukte verschwunden waren, hatten die Vorgesetzten die Videoauszeichnungen aus dem Laden überprüfen lassen. Ergebnis: Zwar konnte der Dieb nicht ertappt werden, die Kameras hatten aber erfasst, wie die Angestellte ein halbes Jahr zuvor Geld aus der Registrierkasse gestohlen hatte. Gegen die fristlose Kündigung ging die Frau anschließend vor. Ihr Argument: Die Videoaufnahmen hätten längst gelöscht sein müssen – und somit hätten gar keine verwertbaren Beweise vorgelegen.

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Doch der Datenschutz kann die entdeckte Verfehlung nicht aufwiegen, entschieden die Richter. So handelte es sich laut Aktenlage bei der Videoüberwachung um keine verdeckte Maßnahme – somit seien die Aufnahmen legal gewesen. Eine Verpflichtung, diese Aufnahmen ständig zu prüfen und dann auch wieder zu löschen, gibt es laut der Entscheidung nicht. Demnach kann eine Firma einem Angestellten auch kündigen, wenn ein Fehlverhalten nur zufällig und sehr spät aufgefallen ist. Über die Zulässigkeit der Kündigung muss nun erneut das Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden.

Die Verfügbarkeit und die hohe Qualität der heutigen Überwachungseinrichtungen machen solche Urteile immer relevanter. Mussten früher mitunter Privatdetektive einzelnen Angestellten nachspüren, um zum Beispiel ein falsches Attest nachzuweisen, fallen heute schon mit recht billigen Mitteln ein reichhaltiger Datenschatz an, der selbst relativ nichtiges Fehlverhalten offenbaren kann.

Grundsätzlich gilt: Ohne Grund dürfen Arbeitgebern ihren Angestellten nicht bis ins Kleinste nachstellen. Hier gilt das Mittel der Verhältnismäßigkeit: Sind beispielsweise in einem Laden völlig offen und aus betrieblich nachvollziehbaren Gründen Überwachungskameras angebracht, können sich Angestellte nicht ohne weiteres auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht berufen. Installiert ein Chef hingegen eine versteckte Kamera,benötigt er neben der grundsätzlichen Zustimmung des Betriebsrats, auch einen nachvollziehbaren Grund.

Aufs Geratewohl einfach allen Angestellten hinterherzuspionieren ist illegal, wie die Supermarktkette Lidl zum Beispiel im Jahr 2008 feststellen musste. Die verschiedenen Vertriebs-Gesellschaften des Discounters mussten damals zusammen fast 1,5 Millionen Euro Bußgelder zahlen, weil Detektive in hunderten Fällen mit heimlichen Videoaufnahmen nicht nur Ladendiebe zu überführen versuchten, sondern auch das Verhalten der Angestellten minutiös protokollierten.

Die Mühe eine Kamera zu installieren, kann man sich bei vielen Büroarbeitern hingegen sparen. Hier ist der Arbeits-PC eine viel ergiebigere Quelle. Diese wird von Arbeitnehmern mitunter unerlaubt angezapft. Keylogger-Programme mit Screenshot-Funktion können haargenau jede Aktivität eines Angestellten beobachten – und dabei sowohl genau jeden Arbeitsschritt erfassen wie auch unerlaubte Aktivitäten.

"Bei der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist auch bei Fehlen einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag für die Arbeitnehmerinnen Vorsicht geboten", warnt Fabian Wilden vom ver.di Landesbezirk Nordrhein-Westfalen. Denn in der Regel dürfen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht mal eben die privaten E-Mails lesen oder Urlaubsangebote vergleichen. Wilden empfiehlt im Zweifelsfall den Betriebs- oder Personalrat zu befragen, bevor man sich am Arbeitsplatz Ärger einhandelt.

Den Ärger können sich aber auch die Arbeitgeber selbst einhandeln, wenn sie mit Kanonen auf Spatzen schießen. So konnte ein Webentwickler im vergangenen Jahr erfolgreich gegen seine Kündigung klagen, obwohl sein Arbeitgeber per Überwachungssoftware ermittelt hatte, dass dieser während der Arbeitszeit nicht nur für den Betrieb seines Vaters tätig war, sondern in seinen Arbeitspausen auch ein Computerspiel programmierte.

Hier zogen die Erfurter Richter eine klare Grenze: So hatte die Firma ihre Mitarbeiter zwar allgemein informiert, dass der gesamte Internetverkehr und Rechnernutzung protokolliert werde. Für eine genaue Überwachung des Dienstrechners per Überwachungs-Software habe jedoch gar kein Anlass bestanden. Zudem sahen die Richter in der Privatnutzung des Rechners und der Arbeitszeit keinen so gravierenden Verstoß, der eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könne.

Zwar verbieten zwar viele Firmen pro forma die private Internetnutzung, um nicht für die Aktivitäten ihrer Angestellten haftbar gemacht zu werden. Doch wenn ein Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern den gelegentlichen Internetgebrauch zu beiderseitigem Nutzen toleriert, kann er daraus nicht plötzlich einen Entlassungsgrund konstruieren. Mehr noch: Angestellte können nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung sogar Schadensersatz verlangen, wenn sie zu Unrecht ausspioniert wurden und zum Beispiel privaten Chats und Gespräche mitgeschnitten wurden.

Ein Freifahrtschein sind solche Regelungen allerdings auch nicht. So erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine Kündigung wegen ausgiebigen Surfens für rechtmäßig, nachdem der Arbeitgeber den Browser-Verlauf eines Mitarbeiters ausgewertet hatte. Ergebnis: Der Angestellte hatte sich nicht nur ständig auf Portalen wie Amazon und GMX eingeloggt, sondern auch Porno-Seiten und Filesharing-Angebote besucht. Aufgefallen war der Mann, weil sein Dienstrechner so viel Bandbreite beanspruchte wie sonst nur ein Firmen-Server. Für die Richter war dies ein hinreichender Grund, seinen Arbeitsrechner unter die Lupe zu nehmen.

(axk)