Einspeisegebühren: Kabelnetzbetreiber einigen sich mit ARD und ZDF

Nachdem sich Unitymedia nun auch mit dem ZDF auf eine Zusammenarbeit verständigt hat, endet ein jahrelanger Rechtsstreit.

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Einspeisegebühren: Kabelnetzbetreiber einigen sich mit ARD und ZDF

(Bild: pixabay.com)

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Mit einer Vereinbarung über eine langfristige Zusammenarbeit legen nun auch das ZDF und Unitymedia ihre Streitigkeiten über Gebühren für die Einspeisung der öffentlich-rechtlichen Sender in die Kabelnetze bei. Die Einigung stand noch aus, nachdem im April Unitymedia bereits mit der ARD handelseinig geworden war und Vodafone eine Kooperation mit beiden Sendergruppen geschlossen hatte. Die langjährigen Rechtsstreitigkeiten der Öffentlich-Rechtlichen mit den zwei größten deutschen Kabelnetzbetreibern sind damit vom Tisch.

Mit der Einigung sind nun auch wieder alle ZDF-Sender und 3Sat in den Unitymedia-Kabelnetzen in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg verfügbar. In Kürze werde auf der Unitymedia-Plattform Horizon außerdem die ZDF-Mediathek nutzbar sein, teilte das Unternehmen am Donnerstag in Köln mit.

"Wir freuen uns sehr über die erzielte langfristige Einigung", sagt Winfried Rapp, CEO von Unitymedia. Auch ZDF-Intendant zeigte sich erfreut: "Das Publikum soll die Angebote der ZDF-Programmfamilie möglichst einfach auf allen wichtigen Plattformen finden können", sagte Thomas Bellut. "Die Partnerschaft mit Unitymedia ist daher eine gute Nachricht für die Zuschauer."

Damit endet ein langjähriger Streit um viel Geld. Die Kabelnetzbetreiber sind durch die sogenannten "Must Carry"-Regeln der Landesmedienanstalten verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Sender einzuspeisen und zu verbreiten. Im Gegenzug haben die öffentlich-rechtlichen Sender den Kabelnetzbetreibern seit Jahren hohe Geldbeträge überwiesen – jährlich insgesamt rund 60 Millionen Euro.

Zum Streit ist es 2012 gekommen, nachdem ARD und ZDF sich weigerten, die zugrundeliegenden Verträge zu verlängern. Die Netzbetreiber – neben Unitymedia damals noch Kabel Deutschland, das inzwischen von Vodafone übernommen wurde – zogen vor Gericht und versuchten den Druck zu erhöhen, indem sie ein paar der öffentlich-rechtlichen Sender aus dem Kabel nahmen.

Über die Jahre haben sich diverse Gerichte mit dem Disput befasst. Oft sind die Kabelnetzbetreiber mit ihrer Forderung, Verträge und Zahlungen fortzuführen, abgeblitzt. Doch war die Rechtsprechung nicht immer einheitlich. Schließlich hatte der Bundesgerichtshof 2015 klargestellt, dass die "Must Carry"-Regel keine Zahlungspflicht der Sender begründet.

Der BGH hat den Gerichten der Vorinstanz aber aufgegeben zu prüfen, ob die gemeinsame Kündigung der Verträge durch die Sender möglicherweise rechtswidrig war. Doch bevor sich das OLG München und das OLG Stuttgart dazu erneut eine Meinung bilden konnten, haben sich die Streitparteien gütlich geeinigt. Im vergangenen Jahr hat sich jedoch auch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dieser Fragestellung befasst. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Kündigung der Sender unwirksam war. Die Sender wurden verurteilt, den Netzbetreibern die Gebühren für einen bestimmten Zeitraum nachzuzahlen.

Einerseits dürfte die uneinheitliche Rechtsprechung die Streitparteien bewogen haben, eine gütliche Einigung zu finden. Für Vodafone und Unitymedia werden auch ihre Fusionspläne ein Ansporn gewesen sein, diese Baustelle abzuräumen. Über Geld wollen die Beteiligten offiziell nicht sprechen, aber in den Quartalsberichten ist es nachzulesen. Demnach hat Vodafone rund 100 Millionen Euro aus dem Vergleich erhalten, bei Unitymedia waren es von der ARD bisher 31 Millionen Euro.

Ganz vom Tisch ist das Thema für die Sender allerdings noch nicht: Die kleineren Kabelnetzbetreiber hatten im Juni über unfaire Behandlung geklagt. Sie fordern von den Sendern, dass kleinere Unternehmen nicht anders behandelt werden als Riesen wie Unitymedia oder Vodafone. Nachdem der Fachverband Rundfunk- und Breitbandkommunikation (FRK) das Kartellamt eingeschaltet hat, scheint sich aber auch hier eine einvernehmliche Lösung abzuzeichnen. (vbr)