Kanadische Sammelklage gegen Filesharer wird teuer

Rechteinhaber wollen 55.000 Kanadier verklagen. Doch zuerst müssen sie den ISP für die Herausgabe der Namen bezahlen, sagt der Supreme Court.

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Kanadische Sammelklage gegen Filesharer wird teuer

Gebäude des Supreme Court of Canada in Ottawa

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

Lesezeit: 2 Min.

Die geplante Sammelklage von Filmfirmen gegen 55.000 kanadische Filesharer dürfte teuer werden: Zwar muss der kanadische Internet Service Provider (ISP) Rogers verraten, wer die beschuldigten Anschlussinhaber sind, doch müssen die Kläger für diese Auskunft "angemessen" bezahlen.

Das hat der Supreme Court, Kanadas Höchstgericht, einhellig entschieden (Rogers v. Voltage Pictures, 2018 SCC 38).

Die Filmfirmen beschuldigen 55.000 kanadische Anschlussinhaber, Copyright mittels Filesharing verletzt zu haben, und planen eine Sammelklage. Doch noch sind die Identitäten der Beschuldigten unbekannt. Im Vorfeld eines Musterprozesses gegen einen einzelnen Unbekannten ("John Doe") haben die Rechteinhaber den ISP Rogers dazu veranlasst, eine Information über die Vorwürfe an den Anschlussinhaber weiterzuleiten. Das sieht das kanadische Recht auch ohne Gerichtsbeschluss so vor.

Zusätzlich wollen die Filmfirmen aber wissen, wer der Anschlussinhaber ist, um ihn verklagen zu können. Dafür erwirkten sie einen Gerichtsbeschluss, wonach Rogers die Identität preisgeben muss. Der ISP will dem auch nachkommen, verlangt aber Kostenersatz von 100 kanadischen Dollar pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer, und erwartet einen Aufwand von 20 bis 30 Minuten je Anschluss. Die Filmfirmen wollten die Auskunft gratis.

Der Streit ging bis zum Supreme Court, der nun so entschieden hat: Die gesetzlich vorgeschriebene Information des Anschlussinhabers muss gratis bleiben; für darüber hinaus gehenden Aufwand zur Feststellung und Preisgabe der Identität darf der ISP aber eine "angemessene" Gebühr verrechnen.

Was konkret angemessen ist, soll nun das Gericht erster Instanz feststellen. Darin waren sich alle neun Höchstrichter einig. Eine Richterin verwies unter anderem darauf, dass die Feststellung der Identität des Anschlussinhabers größere Sorgfalt verlange, als die gesetzlich vorgesehene Weiterleitung einer Mitteilung. Daher sollte Rogers Anspruch auf Ersatz des gesamten Aufwands haben.

Selbst wenn die Kläger ein folgendes Gerichtsverfahren gegen den Beschuldigten gewinnen sollten, und dieser hinreichend vermögend ist, können sie nur mit einer teilweisen Erstattung ihrer Kosten rechnen. Die genaue Höhe ist nicht gesetzlich geregelt, sondern liegt im Ermessen des dann zuständigen Gerichts. (ds)