Neue Regeln für europäische Netflix-Quote und freien Datenfluss in Kraft

Bevor die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste und die Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten greifen, gelten Übergangsfristen.

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Zwei neue EU-Gesetze sind Ende November im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und damit kurz vor Weihnachten am 18. Dezember in Kraft getreten. Es handelt sich zum einen um die lange umkämpfte Reform der Richtlinie für audiovisuelle Medien, wonach künftig 30 Prozent der Inhalte in Programmen von Fernsehsendern und Streaming-Anbietern wie Amazon Prime, iTunes, Netflix oder Maxdome europäisch sein müssen. Das soll die kulturelle Vielfalt erhöhen und Video-on-Demand-Plattformen zu Investitionen in Eigenproduktionen made in Europe veranlassen.

Das Anfang Oktober vom EU-Parlament beschlossene Normenwerk, das im November auch den Ministerrat passierte, sieht generell strengere Auflagen für Videoportale mit nutzergenerierten Inhalten wie YouTube oder Facebook vor. YouTuber und andere "Influencer" müssen "kommerzielle Kommunikation" wie Werbung oder Sponsoring künftig klar durch Einblendungen kennzeichnen. Zudem soll der Jugendschutz auch bei Online-Medienplattformen verbessert werden. Inhalte, die zu Gewalt, Hass und Terrorismus aufrufen, werden verboten. Kostenloser Content, der Gewalt oder Pornografie enthält, darf nur noch eingeschränkt angeboten werden.

Video-Sharing-Plattformen müssen auf Basis der Richtlinie zudem bald schneller reagieren, wenn Nutzer Inhalte als "schädlich" wahrnehmen und diese entsprechend markieren oder melden. Erwachsene sollten die Möglichkeit haben, Filterprogramme auf den Geräten ihrer Kinder zu installieren. Inhalte etwa von öffentlich-rechtlichen Sendern müssen "prominent" in Ergebnislisten oder elektronischen Programmführern angezeigt werden, was die Digitalwirtschaft heftig kritisierte.

Die Novelle lässt den Mitgliedsstaaten einigen Spielraum, wie sie die Vorschriften national umsetzen. Dies muss jedoch binnen 21 Monaten, also bis zum 19. September 2020 geschehen. Die "Netflix-Quote" ist nicht veränderbar.

Direkt gelten und anwendbar sein wird dagegen vom 19. Juni 2019 an die Verordnung für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten im Binnenmarkt. Damit fallen die meisten Vorschriften, solche Informationen oder Messwerte national vorzuhalten. Derzeit existieren derlei Auflagen etwa im Finanzsektor oder im Beschaffungswesen für den öffentlichen Sektor. Vom Sommer an sind sie allenfalls im Namen der öffentlichen Sicherheit noch zulässig, bestehende Auflagen zum "Datenprotektionismus" werden nach zwei Jahren ungültig.

Befugte Behörden sollen EU-weit aber weiterhin etwa zur Strafverfolgung oder zu Kontrollzwecken auf einschlägige Daten zugreifen können, etwa durch einfachere Verfahren zur Rechtshilfe. Wenn Datensätze sowohl nicht-personenbezogene Messwerte als auch persönliche Informationen beinhalten, gelten für letztere die Bestimmungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Professionelle Nutzer von Datendiensten können zudem in sechs Monaten leichter über spezielle, mit klaren Fristen versehene Vereinbarungen den Anbieter wechseln und dabei im verhältnismäßigen Rahmen gespeicherte Informationen mitnehmen. Der EU-Rat hatte Anfang November nach dem Parlament für das Gesetz gestimmt. (jk)