Netzneutralität: Telekom muss StreamOn ändern

Die "Zero Rating"-Optionen der Telekom hält auch das Oberverwaltungsgericht Münster für nicht rechtskonform – jetzt muss der Netzbetreiber handeln.

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Netzneutralität: Telekom muss StreamOn ändern

Mit StreamOn wir der Datenverkehr für Musikdienste nicht auf das Inklusivvolumen angerechnet.

(Bild: Shutterstock/natmac stock)

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Die Deutsche Telekom darf die Option "StreamOn" für Mobilfunktarife in der bisherigen Form nicht weiter anbieten. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat eine Beschwerde der Deutschen Telekom gegen den Beschluss der Vorinstanz abgewiesen. In der angebotenen Form verstoße StreamOn gegen die Gebote der Netzneutralität und die Roaming-Regeln innerhalb der EU, teilte das Gericht am Montag in Münster mit. (Az: 13 B 1734/18)

Mit StreamOn bietet die Telekom Tarifoptionen an, die zu bestimmten Tarifen kostenlos hinzugebucht werden. Je nach gewählter Option wird dann der von bestimmten Nutzungsarten verursachte Datenverkehr nicht vom Inklusivvolumen des Tarifs abgezogen. Solche auch als "Zero Rating" bezeichneten Optionen bietet die Telekom für ausgewählte Musikstreamingdienste, Videoplattformen oder auch Onlinespiele an.

Die Bundesnetzagentur geht seit 2017 gegen "Zero Rating"-Angebote der Netzbetreiber vor. Die Regulierungsbehörde stellt solche Tarifoptionen zwar nicht grundsätzlich in Frage, hält aber die Ausgestaltung bei Telekom und Vodafone für nicht rechtmäßig. Auch bei Vodafone Pass hatte die Bundesnetzagentur interveniert; O2 bietet vergleichbare Optionen im Tarifportfolio nicht an.

Bei der Telekom sieht der Regulierer in der Drosselung der Übertragungsrate für Videos einen Verstoß gegen die Netzneutralität. Darüber hinaus beschränkt die Telekom das Zero Rating für Musikstreaming auf Deutschland, was nach Ansicht der Behörde gegen die in der EU gelten Roaming-Regeln verstößt. Nachdem die Bundesnetzagentur Vertragsdetails von StreamOn untersagt und mit einem Bußgeld gedroht hatte, war die Telekom vor Gericht gezogen.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte einen Eilantrag der Telekom gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur jedoch abgewiesen und die Regulierungsbehörde bestätigt (Az: 1 L 253/18). Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nun ebenfalls verworfen. Die Drosselung des Videoverkehrs verstoße gegen die Netzneutralität, begründet das Gericht seine Entscheidung. Darüber hinaus verstoße die Telekom gegen das EU-Verbot, "für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen".

Damit hat die Telekom ihre Rechtsmittel im Eilverfahren ausgeschöpft, das Hauptsacheverfahren läuft weiter. Allerdings kann die Telekom nicht warten, bis es eine Entscheidung in der Sache gibt. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur "voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden", führt das Oberverwaltungsgericht aus.

Die Telekom muss also erstmal handeln. "Wir werden jetzt prüfen, wie wir mit dem Urteil umgehen", sagte ein Sprecher. "Wir erwarten, dass die Bundesnetzagentur durch eine angemessene Umsetzungsfrist die nun erforderlichen Anpassungen ermöglicht." StreamOn werde weiter angeboten und auch kostenlos bleiben. Der Netzbetreiber will aber weiter kämpfen: "Von der Rechtmäßigkeit von StreamOn sind wir weiterhin überzeugt und werden auch zukünftig alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen." (vbr)