GPS-Überwachung von Firmenwagen

GPS-Tracker in den Dienstwagen geben dem Chef Gelegenheit, die Wege seiner Leute präzise zu verfolgen. Diese Überwachung birgt jedoch rechtlichen Zündstoff.

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GPS-Überwachung von Firmenwagen
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Von
  • Harald Büring
Inhaltsverzeichnis

Das US-amerikanische Navstar-GPS-Satellitennetz (Global Positioning System), ursprünglich für rein militärische Zwecke eingerichtet, hilft seit über zwanzig Jahren auch zivilen Orientierungssuchern. Viele Millionen Navigationssysteme sowie Legionen von Smartphones wüssten ohne die gut 30 Satelliten nicht, wo sie gerade sind.

Wenn man einen GPS-Empfänger mit einem Mobilfunksender verheiratet, entsteht ein GPS-Tracker: ein Überwachungsinstrument, das seinen Aufenthaltsort an einen mit dem Internet verbundenen Empfänger und darüber an einen Rechner irgendwo auf der Welt verpetzt. Für die Echtzeit-Darstellung und Auswertung der Trackerdaten gibt es ausgefeilte Software, die etwa das Flottenmanagement bei Speditionen unterstützt. Aber auch die Bewegung von Dienst-Pkws kann ein interessiertes Unternehmen mithilfe kleiner, preisgünstiger Tracker und geeigneter Software leicht verfolgen. Solche Systeme können Bewegungsprofile bilden und speichern. Komfortablere Versionen sind mit Fahrzeugsensoren gekoppelt und liefern gar detaillierte Fahrstil-Zeugnisse.

Viele GPS-Tracker wie der Bornemann-Sender sind zur Festmontage im Fahrzeug gedacht und übermitteln außer den Positionsdaten noch weitere fahrtbezogene Informationen.

(Bild: Bornemann AG)

Es liegt auf der Hand, dass die dabei ermittelten, gespeicherten und ausgewerteten Daten dem jeweiligen Fahrer zugeordnet werden können. Damit sind es personenbezogene Daten im Sinne der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Datenschützern verschafft der Einsatz der beliebten Tracking-Systeme für Dienstwagen häufig massive Bauchschmerzen.

Ein Unternehmer in Schleswig-Holstein hatte seine Montagefahrzeuge mit GPS-Trackern ausgestattet, die ihm permanent Standort, Geschwindigkeit sowie den Status der Zündung übermittelten. Aufgrund einer Beschwerde eines Mitarbeiters setzte sich das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD, S. 102-103) mit ihm in Verbindung. Der Arbeitgeber rechtfertigte sich damit, dass er die erfassten Daten benötige, um Serviceberichte für seine Kunden anzufertigen. Den Datenschützern fiel jedoch auf, dass die auf den Trackerdaten beruhenden Angaben gar nicht in den Berichten auftauchten. Daraufhin stellte der Unternehmer die GPS-Ortung von sich aus ein.

In einem anderen Fall schlug die GPS-Überwachung eines Firmenwagens an, sobald der Fahrer diesen länger als 60 Sekunden halten ließ. Das System machte dann die gespeicherten Trackerdaten für einen Zeitraum von 30 Tagen verfügbar. Auch in diesem Fall berief sich der Arbeitgeber darauf, dass er die Daten angeblich für seine Kunden benötigte und seine Mitarbeiter in die Überwachung eingewilligt hätten. Nach einer Überprüfung durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW, S. 66) stellte sich heraus, dass er damit unzulässigerweise Bewegungsprofile seiner Mitarbeiter erstellt hatte. Nach Verhängung eines Bußgelds entfernte er die GPS-Tracker aus seinen Firmenwagen.

In Niedersachsen hatte ein Gebäudereiniger seine Firmenfahrzeuge mit einem GPS-System ausgestattet, das permanent sämtliche übermittelten Daten speicherte. Hierzu gehörten Start- und Zielpunkt, gefahrene Zeit und Status der Zündung. Die Speicherung erfolgte über einen Zeitraum von 150 Tagen. Obwohl die Führungskräfte ihre Firmenwagen auch während der Freizeit nutzten und die private Nutzung nach der 1-Prozent-Regelung versteuerten, gab es in keinem der Fahrzeuge eine Taste zum Ein- und Ausschalten der GPS-Ortung. Wer den Tracker nach Feierabend vorübergehend deaktivieren wollte, musste dafür einigen Aufwand treiben.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen untersagte die personenbezogene GPS-Ortung im Zuge der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung. Das Unternehmen klagte jedoch dagegen. Es berief sich darauf, dass die Mitarbeiter mit der GPS-Überwachung einverstanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Überwachung nötig, um das Verbot von Privatfahrten durchzusetzen. Es diene ferner der Planung und Koordination und sei auch zum Schutz vor Diebstählen sinnvoll.

Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg wies die Klage ab und erteilte der Argumentation des Gebäudereinigers eine umfassende Abfuhr: Bei den erhobenen Daten der genutzten Fahrzeuge handelte es sich um personenbezogene Daten. Durch die Zuordnung der Fahrzeuge zum jeweiligen Mitarbeiter war eine personenbezogene Ortung möglich.

Die damit verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten war nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig. Die Mitarbeiter hätten nicht wirksam eingewilligt. Die angeführten Vereinbarungen enthielten bei vielen Mitarbeitern nämlich lediglich eine Information über das System, aber keine echte Einverständniserklärung. Ferner waren die Arbeitnehmer in den vorformulierten Vereinbarungen nicht auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen worden.

Darüber hinaus, so das Gericht, sei die GPS-Überwachung für die Durchführung der zur Debatte stehenden Beschäftigungsverhältnisse nicht erforderlich: Privatfahrten ließen sich bei den Mitarbeitern, denen diese verboten waren, durch das Führen eines Fahrtenbuchs oder die Anweisung zur Abgabe des Fahrzeugschlüssels hinreichend unterbinden. Auch der Einwand der besseren Koordination und Planung sei nicht überzeugend: Im Bereich des Reinigungsgewerbes gehe es nicht so zeitkritisch zu wie etwa im Transport- und Beförderungsgewerbe. In Notfällen könne man aufs Handy zurückgreifen. Gänzlich ungeeignet sei eine GPS-Dauerüberwachung zur Diebstahlsprävention. Zum Auffinden bereits entwendeter Fahrzeuge reiche eine anlassbezogene GPS-Überwachung aus.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 11 LA 154/19).

Eine unbefugte Datenerhebung kommt nur in Betracht, wenn die GPS-Ortung der Firmenwagen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellt. Die erhobenen Daten müssen dafür dem einzelnen Mitarbeiter zugeordnet werden können – das ist schon über Einsatzpläne möglich.

Eine solche Datenerhebung gilt als rechtswidrig, wenn sie nicht durch § 26 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gerechtfertigt ist: Grünes Licht gibt es etwa, wenn alle betroffenen Beschäftigten wirksam eingewilligt haben. Abs. 2 dieses Paragrafen nennt dafür bestimmte Voraussetzungen. So muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufgeklärt haben. Darüber hinaus müssen die Einwilligungserklärungen freiwillig erfolgen. Daran stellt der Gesetzgeber strenge Anforderungen.

Wenn keine Einwilligung erteilt worden ist, muss die GPS-Überwachung des Firmenwagens normalerweise zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BDSG). Das setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber auf ein berechtigtes Interesse berufen kann. Dieses muss schutzwürdiger sein als das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Um das zu beurteilen, bedarf es einer umfassenden Abwägung der einzelnen Interessen. Eine dauerhafte GPS-Überwachung ist nur erlaubt, wenn gewichtige betriebliche Interessen dafür sprechen. Typische Beispiele sind Geld- und Werttransporte.

Beispielsweise hat die LfD Niedersachsen in einem Fall, in dem es um Einsatzmanagement ging, die GPS-Überwachung als rechtlich zulässig angesehen: Ein Wartungsunternehmen stellte seinen Beschäftigten Firmenfahrzeuge zur Verfügung, damit diese die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllen konnten. Die Fahrzeuge waren mit GPS-Trackern ausgestattet. Im Bedarfsfall griff die Leitstelle auf die Ortung zu, um das Fahrzeug, das gerade einem Einsatzort am nächsten war, dorthin schicken zu können. Die Positionsdaten wurden aber nicht dauerhaft erhoben, sondern nur dann, wenn es im Rahmen des Bereitschaftsdiensts nötig war, einen Auftrag kurzfristig zu erfüllen. Danach wurden die Daten nicht weiter herangezogen und auch nicht gespeichert.

Zusätzlich hatte das Unternehmen auch Sonderfahrzeuge mit GPS-Trackern ausgestattet, um Dienste zu koordinieren und um Daten für die spätere Abrechnung zu gewinnen. Abgerechnet wurde hier nach dem tatsächlich anfallenden Zeitaufwand. Da sich Positionsdaten und genaue Einsatzzeit zweifelsfrei belegen ließen, war es möglich, die entstandenen Fahrtaufwände sicher abzubilden. Die durch die GPS-Ortung ermittelten Daten wurden spätestens nach der Abrechnung mit dem Auftraggeber gelöscht. Nur die Unternehmensleitung durfte ihre Dienstwagen privat nutzen – diese Fahrzeuge waren von der GPS-Ortung ausgenommen.

Für die Standardfahrzeuge gilt: Ein Notfall-Dispatching im Rahmen der Daseinsvorsorge ist mit dem Beschäftigtendatenschutz vereinbar. Hier ist es für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, Positionsdaten zu erheben. Das ergibt sich aus der Notwendigkeit, eine auftretende Störung zügig durch möglichst nahe Fahrzeuge zu beseitigen.

Für die Sonderfahrzeuge gilt: Die Erhebung der Positionsdaten ist ebenso wie die zeitweilige Speicherung für Abrechnungszwecke noch mit dem Beschäftigtendatenschutz vereinbar. Entscheidend dafür sind in diesem Fall die besonderen Abrechnungsmodalitäten (nach Zeitaufwand), die singuläre Datenspeicherung bei den Sonderfahrzeugen sowie der enge Zweck (Abrechnung) und die befristete Speicherung (bis zur vorbehaltlosen Zahlung) gewesen.

Datenschutzrechtliche Probleme wirft das GPS-Tracking eines Arbeitnehmerfahrzeugs vor allem dann auf, wenn es während der Arbeitszeit dauerhaft oder sogar während der Freizeit des Arbeitnehmers erfolgt. Abgesehen davon ist die Überwachung von Mitarbeitern mitbestimmungspflichtig. Das Unternehmen braucht dafür also nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in Betrieben mit Betriebsrat dessen Zustimmung.


Mehr Infos

Literaturhinweise:

Stamer/Kuhnke in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, § 26 BDSG Rd. 130

Riesenhuber in Beck, OK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 29. Ed. 1.8.2018, § 26 BDSG Rd. 164

Auskunft der LfD Niedersachsen an die c’t-Redaktion, E-Mail des Leiters der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Johannes Pepping vom 16.10.2019

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Dieser Artikel stammt aus c't 24/2019. (psz)