EU-Urheberrechtsreform: Lizenzpflicht für Vorschaubilder über 128x128 Pixel

Das Justizministerium hat einen Entwurf zur EU-Copyright-Novelle veröffentlicht. Vorschaubilder jenseits von 128 mal 128 Pixeln sollen lizenzpflichtig werden.

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Mit einem "Diskussionsentwurf" hat das Bundesjustizministerium ein erstes heißes Eisen aus der insgesamt umkämpften neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie angepackt. Demnach soll in Deutschland rasch wieder ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet gelten, diesmal aber unter verschärften Voraussetzungen: Statt einer Schutzfrist von zwölf Monaten sind im Einklang mit den EU-Vorschriften zwei Jahre Dauer vorgesehen. Zudem soll klargestellt werden, dass kommerzielle Nutzer wie Suchmaschinen nur noch ein kleinformatiges Vorschaubild "mit einer Auflösung von bis zu 128 mal 128 Pixeln" lizenzfrei zeigen dürfen.

Generell will das Justizressort Presseverlegern das ausschließliche Recht geben, ihre aktuellen Veröffentlichungen "im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und hierzu zu vervielfältigen". Anders ausgedrückt: Wer auf ein solches Angebot zur Wiedergabe etwa von Artikeln eingeht, soll dafür bezahlen.

Ausgenommen werden laut der Skizze "die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung" durch "einzelne" Anwender. Damit wird es fraglich, inwieweit solche Inhalte etwa auf Facebook oder Twitter wiedergegeben werden dürfen, da sich diese Betreiber kommerzielle Nutzungsrechte an hochgeladenen Beiträgen einräumen.

Nicht erfasst werden sollen auch "das Setzen von Hyperlinks" auf einen Pressebeitrag sowie "die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge". Da etwa Betreiber von Suchmaschinen oder News-Aggregatoren solche lizenzfreien Möglichkeiten meist automatisiert in Anspruch nähmen und technisch in Algorithmen umsetzen, will das Ministerium diese "unbestimmten Rechtsbegriffe" im Interesse auch von Startups erstmals "konkretisieren".

In sozialen Netzwerken wird angesichts dieser Liste bereits über den Tod von Memes auf Basis von Presseveröffentlichungen diskutiert. "Die Ausnahmen für kleine Ausschnitte sind absolut weltfremd definiert", twitterte etwa die frühere EU-Abgeordnete Julia Reda. Angesichts von 128 Pixeln fühlte sie sich an "Atari-Zeiten" erinnert. Prinzipiell sollen sich laut der EU-Richtlinie alle Nutzer auf ihre Rechte stützen können, zu zitieren, zu kritisieren, zu rezensieren sowie "Karikaturen, Parodien oder Pastiches" erstellen zu dürfen. Für diese Möglichkeit, etwa Memes zu verbreiten, haben die Mitgliedsstaaten Sorge zu tragen.

Das Justizministerium erwähnt hier zunächst aber nur die bisherigen Nutzerprivilegien im Urheberrechtsgesetz und davon ausdrücklich das Zitatrecht, "um sich so kritisch mit Presseveröffentlichungen auseinandersetzen zu können". Auf Memes geht es noch nicht ein, was aber spätestens mit der Umsetzung der neuen Haftungsregeln für Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten auf der Agenda stehen müsste. Hier hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, das besonders umstrittene Instrument Upload-Filter "weitgehend unnötig zu machen".

Das vorgesehene Leistungsschutzrecht soll rückwirkend gelten für Veröffentlichungen ab dem 6. Juni 2019. Urheber, deren Werke veröffentlicht werden, haben laut dem Entwurf "einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an den Einnahmen", die Verleger von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten. Beteiligt werden sollen auch die Inhaber "verwandter Schutzrechte", also etwa "Lichtbildurheber".

Ob Google & Co. überhaupt zahlen, ist zweifelhaft angesichts der bisherigen, vor allem vor Gerichten ausgetragenen Geschichte des Leistungsschutzrechts hierzulande und neuen Erfahrungen damit etwa in Frankreich. Das Justizressort führt dazu aus: Es sei zu berücksichtigen, inwieweit Presseverleger Suchmaschinen-Optimierung betrieben. Über Meta-Tags könnten die Regeln für die Verwendung der Webseite durch andere Internetdienste granular festgelegt werden.

Webseitenbetreiber erlaubten Suchmaschinen auf diesem Wege, geschützte Inhalte spezifisch zu nutzen, um diese "in hervorgehobener Form möglichst prominent bei der Anzeige der Suchergebnisse erscheinen" zu lassen, heißt es in dem Papier. Ein Verleger gehe damit "über das bloße Einstellen" von Publikationen ins Netz "ohne Sicherungen gegen das Verwenden seiner Inhalte durch andere Dienste hinaus".

Journalisten und Pressefotografen soll es möglich bleiben, im Internet Eigenwerbung für von ihnen verfasste Beiträge zu betreiben, indem sie diese Texte oder sonstigen Schutzgegenstände auf der eigenen Webseite publizieren. Zudem will das Ministerium dem praktischen Bedürfnis Rechnung tragen, wonach insbesondere freie Journalisten oder Fotografen Nutzungsrechte nicht immer exklusiv einräumen, sondern ihre Leistungen mehreren Presseveröffentlichungen zur Verfügung stellen.

Zugleich sehen die Verfasser einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch des Verlegers an der Vergütung etwa für die Privatkopie oder für Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, wenn die Urheber ihren Anspruch auf Tantiemen über eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen. Gerichte hatten die Gelder zunächst nur den Kreativen zuerkannt und eine frühere Teilhaberegel für Verlage gekippt. Mindestens zwei Drittel des Vergütungsaufkommens etwa der VG Wort oder der Gema sollen an die Urheber fließen.

Die Bestimmungen zugunsten von Verlegern aus dem EU-Urheberrechtspaket vorzuziehen, erscheint dem Justizressort "angezeigt", da diesen das Leistungsschutzrecht seit August 2013 bereits zugestanden habe. Der Europäische Gerichtshof hatte dieses im September aber für nicht anwendbar erklärt, weil die Bundesregierung den Entwurf nicht vorab an die EU-Kommission im Rahmen des nötigen Notifizierungsverfahrens übermittelt hatte.

Nun gilt es dem Entwurf nach, "möglichst schnell Rechtssicherheit für Presseverleger und Nutzer herzustellen" und der "zunehmenden Erosion der wirtschaftlichen Grundlagen" von Zeitungen und Magazinen zu begegnen. Das vorgesehene Gesetz solle daher auch unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten, auch wenn die gesamten nötigen Reformen eigentlich erst von Juni 2021 an greifen könnten. In der Zwischenzeit werde die Extrawurst daher "zunächst nur als nationales Schutzrecht fungieren". Deshalb werde der Entwurf diesmal auch zunächst in Brüssel zu notifizieren sein.

Zugleich sollen auch Regeln zum Text und Data Mining, zu Unterricht und Lehre sowie "zur Erhaltung des Kulturerbes" in dem Entwurf als erstes mit implementiert werden. Hier bestehe "ein zwingender Zusammenhang zwischen dem neuen Schutzrecht und den neuen, verbindlich einzuführenden Ausnahmen und Beschränkungen". Kritikern zufolge schöpft das Ministerium aber selbst bei diesem Teilbereich von Nutzerprivilegien den Spielraum der Richtlinie nicht aus. Interessierte können zu der Initiative, die in einen Referenten- und einen Regierungsentwurf mit zügigen Beschluss durch den Bundestag münden soll, kurzfristig bis zum 31. Januar Stellung nehmen. Zusätzliche Äußerungsmöglichkeiten werde es im weiteren Verfahren geben. (axk)