Die Angst vor der Napsterisierung

Das Bundesjustizministerium plant, die EU-Urheberrechtsrichtlinie bis zum Sommer in deutsches Recht zu gießen.

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Von
  • Richard Sietmann

Nach Artikel 5 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, "sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten". Die Bibliotheken plagt indes die Sorge, dass es bald keine allgemein zugänglichen Quellen mehr geben wird, weil die Rechteinhaber aus Furcht vor Raubkopien die Zäune um das geistige Eigentum immer höher ziehen.

Auf dem Hearing der Bundesvereinigung deutscher Bibliotheksverbände (BDB) am Freitag in Berlin standen die Positionen wieder einmal diametral gegenüber. Für die einen sind Informationen ein öffentliches Gut, für die anderen eine leicht verderbliche Ware, deren kommerzieller Wert dahin ist, sobald sie unkontrolliert ins Netz gelangt. "Das Recht auf Zugang zu Kulturgütern", unterstrich Thorsten Braun vom Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft (IFPI) "darf nicht mit Kopierfreiheit gleichgesetzt werden".

Wie das Urheberrecht die Bibliotheken im Internet heute ausbremst, schilderte Hermann Leskien vom Deutschen Bibliotheksverband und Direktor der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB). So können mit dem Dokumentenlieferprogramm Subito zwar Artikel aus gedruckten Zeitschriften bundesweit elektronisch bestellt und elektronisch geliefert werden; sobald es sich jedoch um eine digitale Veröffentlichung handelt, gestatten die Wissenschaftsverlage in den bilateralen Lizenzverträgen den Zugriff nur von speziellen Terminals im Lesesaal der Bibliothek aus. Der Fernzugriff eines Hamburger Nutzers auf ein Sondersammelgebiet in München ist damit nicht möglich. "Das ist ein Rückwerfen der Bibliotheken auf die Papiertradition", klagte Leskien.

Generell ist unumstritten, dass die Nutzung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung allein dem Rechteinhaber zusteht und ohne seine ausdrückliche Genehmigung nicht statthaft ist. Die "Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Rechte in der Informationsgesellschaft" der EU, die am 22. Juni 2001 in Kraft trat, lässt aber im öffentlichen Interesse Ausnahmen zu, die dem Recht des Urhebers oder Verwerters Schranken setzen. Zulässig sind etwa private Kopien für den Hausgebrauch oder für nicht kommerzielle Forschungs- und Bildungszwecke. Die konkrete Ausgestaltung dieser Schranken unterliegt dem nationalen Gesetzgebungsverfahren der Mitgliedsstaaten.

Ein zweiter zentraler Punkt der Anhörung war der Artikel 6 der EU-Richtlinie, der technische Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Digital Rights Management-Systeme (DRM) unter Schutz stellt und Sanktionen für deren Umgehung oder Aushebelung verlangt. So befürchtet Rainer Kuhlen, Professor an der Universität Konstanz, der zur Zeit an einer Studie über DRM-Systeme arbeitet, "dass man allein schon mit der Forschung auf diesem Gebiet in strafrechtlichen Verdacht gerät" und sieht in Artikel 6 eine "nicht akzeptierbare Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit".

Andy Müller-Maguhn vom Chaos Computer Club (CCC) bezweifelt ohnehin, dass Verlage und Medienkonzerne mit technischem Kopierschutz und Rechtemanagement auf Dauer Erfolg haben werden; damit versuchten sie nur mit großem Aufwand, "Datenverarbeitungsmaschinen daran zu hindern, Daten zu verarbeiten". Auch Jeanette Hofmann vom Wissenschaftszentrum Berlin (WZ) glaubt nicht an die Wirksamkeit einer "Kriminalisierung all derer, die von Tauschbörsen Gebrauch machen". Rechtstreue könne nicht verordnet werden, und ob das neue EU-Recht "der Weisheit letzter Schluss ist, wird sich zeigen".

Wie der zuständige Abteilungsleiter des Bundesjustizministeriums, Elmar Hucko, erklärte, soll das deutsche Urheberrecht noch in dieser Legislaturperiode, also bis zum kommenden Sommer, an die EU-Vorgaben angepasst werden. Inhaltlich hielt er sich jedoch bedeckt. "Wir werden uns bemühen, die Richtlinie so umzusetzen, dass die Bibliotheken keinen Schaden leiden". In der Frage des Fernzugriffs auf digitale Zeitschriften über Bibliotheken sieht er allerdings keinen Spielraum. (Richard Sietmann) (mw)