Berufskrankheiten: Wenn Arbeit krank macht

Im Fall einer Berufskrankheit erhalten Versicherte mehr Unterstützung als bei üblichen Krankheiten. Deshalb ist die Anerkennung als solche wichtig – und schwer.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 43 Kommentare lesen

(Bild: Aleksey Boyko/Shutterstock.com)

Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Peter Ilg
Inhaltsverzeichnis

Immer mehr Beschäftigte vermuten bei sich eine Berufskrankheit und stellen deswegen Ansprüche auf eine gesetzliche Unfallrente oder andere Sozialleistung bei den Trägern der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, DGVU, den Unfallkassen und gewerblichen Berufsgenossenschaften. Diese Organisationen sind zuständig für deren Anerkennung oder Ablehnung, was weitaus häufiger vorkommt.

heise jobs – der IT-Stellenmarkt

Zu Arbeitsplätzen und Stellenangeboten in der IT-Branche siehe auch den Stellenmarkt auf heise online:

80.132 Fälle wegen des Verdachts auf eine Berufskrankheit wurden im vergangenen Jahr bei der DGUV gestellt. Das sind 2,9 Prozent mehr als im Jahr davor und ein neuer Höchststand innerhalb der vergangenen 20 Jahre. Knapp 80.000 Anträge hat die DGUV im vergangenen Jahre abgeschlossen und nur jeder vierte Anspruchsteller kam mit seinem Antrag durch. Denn nicht alle Krankheiten, die beruflich bedingt sind, gelten als Berufskrankheit. Was eine anerkannte Berufskrankheit ist, steht in der Berufskrankheiten-Verordnung.

Die besteht seit fast 100 Jahren, umfasst aktuell 80 Krankheiten und es werden immer mehr, weil ständig neue Krankheitsbilder aufgenommen werden. Eine neue Krankheit kommt nur auf die Liste, wenn der Gesetzgeber sie durch eine Gesetzesänderung ergänzt. Das geschieht nach eingehenden medizinischen Beratungen, in denen feststellt wurde, dass eine bestimmte Personengruppe durch ihre berufliche Tätigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt ist, eine solche Krankheit zu erleiden.

Das Risiko dieser Gruppe muss weit höher sein als das der Allgemeinheit. Nicht jede Krankheit erfüllt daher die rechtlichen Voraussetzungen, als Berufskrankheit anerkannt zu werden. Wer stundenlang vor dem Bildschirm sitzt und dadurch Rückenbeschwerden bekommt, hat genauso wenig eine Berufskrankheit wie jemand, der wegen Stress Herz-Kreislauf- oder psychische Probleme bekommt. Denn solche Beschwerden können jeden treffen, unabhängig von seiner Tätigkeit, daher sind sie nicht berufsspezifisch.

Manche beruflichen Tätigkeiten bergen spezifische Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten. Das kann Mehlstaub in der Bäckerei sein, häufiges Knien von Fliesenlegern oder der Umgang von Friseuren mit Chemikalien in Haarfärbemitteln. In solchen Berufen sind die Beschäftigten einem weitaus höheren Risiko ausgesetzt als andere Arbeitnehmer. Typische Berufskrankheiten sind laut Liste durch chemische Einwirkungen verursacht, etwa durch gesundheitsschädliche Stoffe, durch mechanische Einwirkungen, beispielsweise Druckschädigung der Nerven oder Hautkrebs durch Ruß.

So detailliert werden Berufskrankheiten in der Übersicht aufgelistet. Nach Informationen des Statistischen Bundesamts geben vor allem Dachdecker, Maurer und Krankenpfleger ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig auf. Die häufigsten anerkannte Berufskrankheiten sind laut Unfallversicherer Hautkrankheiten.

Eigentlich haftet der Arbeitgeber für gesundheitliche Schäden seiner Beschäftigten. Doch die übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung und im Gegenzug finanzieren die Arbeitgeber die gesetzliche Unfallversicherung. Deren Träger sind die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle Arbeitnehmer versichert, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens, vom Azubi bis zum Geschäftsführer, aber keine Selbständigen. Zentrale Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Berufskrankheiten zu verhindern.

Das machen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen etwa durch Beratung der Arbeitgeber. Kommt es dennoch zu Berufskrankheiten, übernimmt die DGUV die Maßnahmen, um eine Verschlimmerung der Krankheit zu verhindern und die Heilung zu unterstützen. Bei Hautkrankheiten sind das zum Beispiel Hautschutzseminare oder eine stationäre Behandlung. Ziel aller Maßnahmen ist stets die Arbeitsfähigkeit der Menschen zu erhalten. Darum geht es in jedem einzelnen Fall.

Die Anerkennung als Berufskrankheit ist deshalb wichtig, weil der Versicherte dann Leistungen erhält, die es von der Krankenkasse nicht gibt. Denn die gesetzliche Unfallversicherung macht Maßnahmen möglich, die weit über die der Krankenversicherung hinausgehen. Das Spektrum reicht von der Übernahme der Kosten für Heilbehandlungen, Therapien und Rehabilitation.

Der Lohn wird ersetzt, Umschulungen werden bezahlt, es gibt Erwerbsminderungsrenten und im Todesfall des Versicherten erhalten die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente. Diese sozialen Leistungen sind es wohl wert, Zeit und Mühe der Anerkennung auf sich zu nehmen. Ein Spaziergang ist das aber nicht.

Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden. Auch die Krankenkassen sind angehalten, Hinweise zu geben. Und selbstverständlich können Betroffene ihre Erkrankungen auch selbst bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermitteln dann von Amts wegen und prüfen, ob eine Berufskrankheit vorliegt.

Um festzustellen, ob zwischen der Tätigkeit und der Schädigung ein Zusammenhang besteht, wird die Arbeitsvorgeschichte des Versicherten ermittelt. Es wird geprüft, welchen Belastungen und Einwirkungen er während seines Berufslebens ausgesetzt war. Dazu werden Fragebögen an seine ehemaligen und den aktuellen Arbeitgeber geschickt oder persönliche Befragungen durchgeführt und eventuell Untersuchungen am Arbeitsplatz gemacht. Konnte dort eine Gefährdung ermittelt werden, wird geklärt, ob dadurch die Krankheit ausgelöst wurde. Das macht ein Sachverständiger. Anschließend entscheidet der Versicherungsträger, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht.

Wird eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt, werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung erbracht. Der Unfallversicherungsträger informiert dazu die Krankenkasse über die Ablehnung.

[UPDATE, 25.11.2020]

Formulierungen wurden zu Unfallversicherungsträgern präzisiert und Zahlen zu Verdachtsfällen korrigiert. (bme)