EuGH zu "Framing": DRM schließt lizenzfreies Inhalte-Einbinden aus

Der EuGH hat geurteilt, dass die Deutsche Digitale Bibliothek Vorschaubilder aus dem Repertoire der VG Bild-Kunst nur mit Schutz vor "Framing" zeigen darf.

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(Bild: Zolnierek/Shutterstock.com)

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Das lizenzfreie Einbetten fremder Inhalte wie Fotos oder Videos auf einer Webseite ist nur dann zulässig, wenn der Rechteinhaber keine technischen Schutzmaßnahmen durch digitales Rechtekontrollmanagement (DRM) eingebaut hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag im sogenannten Framing-Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) als Träger der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) entschieden.

Mit der Framing-Technik wird eine Webseite in mehrere Rahmen unterteilt. In einem davon wird über einen anklickbaren oder eingebetteten Link ein Bestandteil aus einer anderen Website angezeigt. Dabei bleibt den Nutzern die ursprüngliche Umgebung dieser Komponente, bei der es sich etwa um ein Bild handeln kann, verborgen.

Der EuGH hat nun in seinem Urteil in der Rechtssache C-392/19 zunächst klargestellt, dass ein entsprechendes Einbetten von Inhalten eine "öffentliche Wiedergabe" darstellt. Diese Handlung sei im Sinne der grundlegenden Urheberrechtsrichtlinie von 2001 aber nicht relevant, solange das Framing nach demselben technischen Verfahren erfolge wie beim Zugänglichmachen des ursprünglichen Inhalts.

In diesem Fall sei davon auszugehen sei, dass der Rechteinhaber sein Plazet für eine öffentliche Wiedergabe beim ursprünglichen Veröffentlichen des Werks bereits erteilt habe, arbeiten die Luxemburger Richter heraus. So werde kein "neues Publikum" angesprochen, sondern weiter das der Zielwebsite des verlinkten Content.

Dies gilt laut dem EuGH aber nur, "wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Webseite keinen Beschränkungen unterliegt". In diesem Fall habe der Rechtsinhaber von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt.

Anders verhält es sich, entschied die Große Kammer des Gerichtshofs, wenn der Urheber oder Verwerter auf der Ursprungsseite "beschränkende Maßnahmen getroffen oder veranlasst" hat durch DRM. Damit sei klar, dass eine freie öffentliche Wiedergabe der Werke durch Dritte nicht erwünscht sei. In diesem Fall stelle das Einbetten eines Werks in eine Webseite eines Dritten per Framing eine "Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum" dar.

Diese Form der öffentlichen Wiedergabe bedarf dem Beschluss zufolge daher der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber. Andererseits hätten diese nicht mehr die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu verlangen. Dies liefe dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Immaterialgüterrechten und dem Schutz der Anliegen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen gerade im digitalen Umfeld zu sichern gelte.

Zugleich hob der EuGH hervor, dass ein Rechteinhaber DRM einsetzen oder vorschreiben muss, wenn er ein lizenzfreies Framing verhindern will. Ohne solche Maßnahmen wäre dessen Wille sonst kaum erkenn- und überprüfbar.

Die DDB verlinkt auf ihrer Webseite auf digitalisierte Inhalte, die in den Portalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als "digitales Schaufenster" speichert die Bibliothek dabei selbst nur Vorschaubilder, also verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße. Die VG Bild-Kunst machte den Abschluss eines Lizenzvertrags für das von ihr vertretene Repertoire von der Aufnahme einer Klausel abhängig, in der sich die SPK verpflichten sollte, "wirksame technische Maßnahmen" zum Schutz der gezeigten Werke gegen "Framing" anzuwenden.

Die SPK lehnt eine solche Bestimmung ab und will gerichtlich feststellen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihr eine Lizenz ohne diese Vorgabe erteilen muss. Nach widersprüchlichen Beschlüssen Berliner Gerichte legte der Bundesgerichtshof (BGH) die Schlüsselfrage zum Framing dem EuGH vor. Dieser hatte 2014 entschieden, dass das Einbetten fremder Videos auf einer Webseite keinen Urheberrechtsverstoß darstellt, wenn die Aufnahmen frei veröffentlicht wurden. Der BGH urteilte 2015 entsprechend.

Die Karlsruher Richter müssen nun auch entlang der EuGH-Vorgaben entscheiden, ob die SPK DRM akzeptieren und gegebenenfalls selbst einsetzen muss. Eine Lizenz für die DBB ohne technische Schutzmaßnahmen erscheint im Lichte des Urteils nicht mehr möglich, auch wenn die Institution damit einen erheblichen sowie nicht mehr angemessenen Kosten- und Zeitaufwand verknüpft sieht. Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar unterschied in seinem Gutachten noch zwischen allgemein freiem Framing und stärker zu regulierendem "Hotlinking" als automatische Anzeige von Inhalten "ohne weiteres Zutun des Nutzers beim Öffnen der aufgerufenen Webseite", was in der Praxis aber wohl kaum unterscheidbar gewesen wäre und die Kammer nun auch nicht mittrug.

(mho)