Vorratsdatenspeicherung: Französisches Gericht könnte sich gegen EuGH stellen

Das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs fällt bald sein Urteil über die Vorratsdatenspeicherung – und könnte damit eine EuGH-Entscheidung übergehen.

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(Bild: Maksim Kabakou/Shutterstock.com)

Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Monika Ermert
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In wenigen Tagen verkündet Frankreichs oberstes Verwaltungsgericht, der Conseil d‘Etat, eine Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung in dem Land – und könnte sich damit gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshof zu diesem Thema stellen. Am Freitag erklärte sich der Berichterstatter des Conseil d‘Etat und befand das EuGH-Urteil zumindest teilweise angreifbar. Es geht um die Frage, ob Frankreich an seiner Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung festhält, obwohl der EuGH allgemein eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Europarecht konstatiert hat.

Der Berichterstatter empfiehlt, dass die generalisierte Speicherung aller Verkehrsdaten für ein Jahr in Frankreich fallen müsse. In wesentlichen Punkten hält der Beamte die französische Version der Vorratsdatenspeicherung aber nach wie vor für umsetzbar, etwa bei der Speicherung von IP-Adressen. Eine vollständige Zurückweisung des Luxemburger Urteils, wie es Frankreichs Regierung gefordert hat, geht dem Berichterstatter etwas zu weit. Wie Frankreich bleibt aber auch das Bundesinnenministerium dabei, die Vorratsdatenspeicherung sei unverzichtbar.

Im Oktober vergangenen Jahres hatte der Europäische Gerichtshof in dem von La Quadrature du Net angestrengten Verfahren auch Frankreichs Version der Vorratsdatenspeicherung für nicht vereinbar mit europäischem Recht erklärt. Zuvor hatte das Gericht bereits 2014 und 2016 eine generalisierte Speicherung von Verbindungs- und Inhaltsdaten als nicht vereinbar mit Europarecht abgeurteilt.

Obwohl die europäischen Richter im Urteil zur französischen Vorratsdatenspeicherung bereits mehr Zugeständnisse bei Ausnahmen von der Vertraulichkeit gemacht haben, hat Frankreichs Regierung den Conseil D‘Etat, das vorlegende Gericht, aufgefordert, von einer Umsetzung des Urteils abzusehen, weil dadurch französisches Verfassungsrecht, insbesondere der Schutz der nationalen Sicherheit, verletzt werde.

Weder der Conseil d‘Etat noch der für Verfassungsfragen zuständige Verfassungsrat hätte die Autorität des Europäischen Gerichtshofs je in Frage gestellt, versicherte der Berichterstatter, Alexandre Lallet, laut dem Protokoll von La Quadrature. Die Umsetzung des Urteils auf Basis des Vorrangs von EU Recht entspreche der französischen Verfassung, erklärte er. Eine Infragestellung auf der Basis des Prinzip „Ultra Vires“ – der Kompetenzüberschreitung durch die EU-Behörden – dürfe nur das letzte Mittel sein.

Mit dem Ausdruck „ultra vires“ bezeichnen Juristen den Fall, dass ein europäisches Organ seine Kompetenzen überschritten hat. Lallet verwies auf den Präzedenzfall des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte im vergangenen Jahr Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm für verfassungswidrig und ein diese Beschlüsse stützendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für kompetenzwidrig erachtet.

Für den Fall Vorratsdatenspeicherung soll der Conseil d‘Etat demgegenüber nicht gleich die große Keule auspacken: „Nicht Ultra Vires, sondern eine Entscheidung des Conseil über die Reichweite des Urteilsspruchs“ aus Luxemburg, so das von LaQuadrature protokollierte vorläufige Fazit des Berichterstatters.

Frankreichs Regierung gesteht Lallet aber zugleich zu, dass der Conseil sehr wohl prüfen müsse, ob durch das Verwerfen der nicht EU-Rechtskonformen Vorratsdatenspeicherung-Gesetzgebung nicht Garantien aus der französischen Verfassung verletzen würden. Der Vorrang von EU-Recht habe zwar Verfassungsrang, aber es gebe auch noch andere Erfordernisse aus der Verfassung. Zentrales Problem ist laut Lallet – und da folgt er wiederum brav Frankreichs Regierung – die nationale Sicherheit. Die habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung tatsächlich vernachlässigt.