Urheberrechtsreform: Bundestag stimmt für Upload-Filter und Leistungsschutzrecht

Der Bundestag hat den Entwurf zur Urheberrechtsnovelle beschlossen. Inhalte-Schnipsel bleiben lizenzierungsfrei, Rechteinhaber erhalten einen Sperrknopf.

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(Bild: DesignRage/Shutterstock.com)

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Nach einer hitzigen Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag die seit Monaten umstrittene Urheberrechtsreform mit den Stimmen der großen Koalition verabschiedet. Kern der Initiative ist ein neues "Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz" (UrhDaG). Damit wollen die Abgeordneten Upload-Plattformen wie YouTube, Facebook und Twitter stärker in die Pflicht nehmen und Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie umsetzen, was in diesem Fall ohne Upload-Filter nicht geht. AfD, FDP und die Linke lehnten das Vorhaben ab, die Grünen enthielten sich.

Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation erlaubt der Gesetzgeber von August an die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Um unverhältnismäßige Blockaden entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe vorgesehen.

Das Parlament führt dazu das Konzept der urheberrechtlich "mutmaßlich erlaubten Nutzungen" auf Online-Plattformen ein. Damit sollen User Inhalte im geringfügigen Maß als legal kennzeichnen können, damit sie nicht direkt durch Upload-Filter blockiert werden.

Die Ausnahme vom exklusiven Verwertungsrecht für solche Schnipsel aus Video-, Audio- und Textmaterial für nichtkommerzielle Zwecke umfasst 15 Sekunden je eines Filmwerks oder Laufbilds und einer Tonspur, 160 Zeichen eines Texts sowie 125 Kilobyte je eines Fotos oder einer Grafik. Die Klausel erstreckt sich auf nutzergenerierte Inhalte, die weniger als die Hälfte eines Werkes von Dritten enthalten, und grundsätzlich zulässige Auszüge zu den genannten Zwecken "mit anderem Inhalt kombinieren". Die im Netz beliebten Memes sowie etwa Remixe, Fan Art und gesampelte Mini-Stücke sollen unter diesen Bedingungen weiterhin veröffentlicht und verbreitet werden können.

Für gesetzlich erlaubte Nutzungen von Karikaturen, Parodien und Pastiches müssen Diensteanbieter eine Vergütung zahlen. Zitate oder die Veröffentlichung von Bildern, die unter die Panoramafreiheit fallen, bleiben auch beim Verbreiten über Upload-Plattformen abgabenfrei. Eine entsprechende Änderung am Regierungsentwurf setzte Schwarz-Rot durch, um der Kritik aus Zivilgesellschaft und Rechtswissenschaft Rechnung zu tragen.

Maßnahmen wie der Einsatz von Filtern sollen laut der Novelle nicht dazu führen, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte, die unter die Bagatellausnahmen fallen oder bei denen sonst kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind. Dafür wird ein Beschwerdeverfahren eingeführt. Rechteinhaber erhalten aber einen "roten Knopf" zum unverzüglichen Blockieren insbesondere von "Premiuminhalten". Damit soll der Schaden in Grenzen gehalten werden, wenn ein Nutzer fälschlicherweise behauptet, dass ein Upload rechtlich zulässig sei.

Eine Beschwerde gegen eine Sperre ist nicht möglich bei Nutzungen von Filmwerken oder Laufbildern bis zum Abschluss ihrer erstmaligen öffentlichen Wiedergabe, insbesondere während Live-Streams von Sportveranstaltungen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsinhaber eine Blockade vom Anbieter verlangt und die hierfür erforderlichen technischen Angaben macht. Andererseits sind YouTube & Co. während laufender Beschwerdeverfahren nicht für die Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen verantwortlich. Sie haften hier nur bei schuldhaften Pflichtverstößen auf Schadensersatz.

Welche Folgen Upload-Filter haben, sollen Experten ausloten können. Diensteanbieter müssen ihnen "zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung Zugang zu Daten über den Einsatz von Verfahren zur automatisierten und nicht automatisierten Erkennung und Blockierung von Inhalten" geben, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Betreibers dem nicht entgegenstehen. Dieser hat "Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten in angemessener Höhe".

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Kreative sollen für lizenzierte Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen erhalten. Dies gilt für Urheber sowie ausübende Künstler und Fotografen. Entsprechende Ansprüche können nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Diese dürfen vom Anbieter Auskunft über die vergütungspflichtigen Nutzungen auf der Plattform verlangen.