Schrems versus Facebook: Österreichischer OGH leitet Fragen an EuGH weiter

Der EuGH muss entscheiden, ob Facebook eine ausreichende Einwilligung zur Datennutzung fehlt. Datenschutzaktivist Max Schrems bekommt einen Schadenersatz.

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(Bild: Cryptographer/Shutterstock.com)

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Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Streit zwischen Max Schrems und Facebook vier Fragen an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Dabei geht es um nichts Geringeres als die grundsätzliche Frage, ob Facebook durch seinen Umgang mit den Nutzerdaten gegen die DSGVO verstößt – und das bereits seit 2018.

Schrems ist außerdem ein symbolischer Schadenersatz in Höhe von 500 Euro zugesprochen worden. Diesen bekommt er, weil das soziale Netzwerk seiner Auskunftspflicht nicht ausreichend nachkommt. Der Datenschutzaktivist hatte alle Informationen über sich angefordert, wie es die DSGVO vorsieht, aber nur solche als PDF bekommen, die Facebook für relevant hielt. Zudem teilte das Unternehmen mit, welche Auskunfts- und Downloadmöglichkeiten es gäbe, über die der Suchende selbst alles finden könne. Das hält der OGH für nicht ausreichend. Die Tageszeitung Der Standard schreibt, dass dies von Schrems erfordert hätte, mit diesen Werkzeugen in "mindestens 60 Datenkategorien mit Hunderten, wenn nicht Tausenden von Datenpunkten" hätte suchen müssen. Der OGH soll das als "Ostereiersuche" bezeichnet haben.

Weiterhin entschied der Gerichtshof, müsse Facebook beweisen, dass die Daten vollständig seien. Facebook behauptete, dies beziehungsweise der Gegenbeweis sei Aufgabe des Suchenden.

Die an den EuGH weitergeleiteten Fragen betreffen vor allem die Einwilligung. Vor Inkrafttreten der DSGVO 2018 soll es seitens Facebook schlicht geheißen haben, dass Nutzende der Verarbeitung zugestimmt hätten. Danach deutete Facebook laut dem Verein Noyb (None of your Business) die Zustimmung in einen Vertrag um, durch den die Menschen personalisierte Werbung quasi bestellen würden. Eine Einwilligung ist notwendig, sobald es nicht ausschließlich um eine Verarbeitung geht, die für die Funktionsfähigkeit des Dienstes nötig ist. "Die Erfordernisse einer 'freien', 'spezifischen' oder 'informierten' Einwilligung würden nicht mehr gelten, sobald die Einwilligung als ‘Vertrag‘ angesehen wird", schreibt Noyb.

Auch soll behandelt werden, ob Facebook gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstößt, etwa durch die Zusammenführung von Daten von Like-Buttons und Pixel auf anderen Seiten, sowie ob es Kategorien gibt, die gar nicht für Werbezwecke genutzt werden dürfen – das sind die politische Meinung und sexuelle Orientierung.

Noyb bezeichnet die Weiterleitung an den EuGH auf seiner Webseite als "Breaking". Schrems selbst kommentiert: "Verliert Facebook vor dem EuGH, müssten sie nicht nur damit aufhören Daten zu missbrauchen und illegal gesammelte Daten löschen, sondern auch Millionen von Nutzern Schadenersatz zahlen. Wir sind über die Vorlage daher sehr glücklich."

(emw)