DSGVO-Kritik von Unfallmediziner: Heftiger Widerspruch der Experten

Die Kritik der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie an der DSGVO sorgt für Unmut. Hintergrund ist wohl ein Streit über Patientenrechte.

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(Bild: Herlanzer/Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Die Behauptung, der Übermittlung von Patientendaten müssten Patienten ausdrücklich zugestimmt haben, auch wenn diese nicht ansprechbar beziehungsweise bewusstlos sind, ist falsch und stößt bei Datenschützern auf umgehenden Widerspruch. Aufgestellt hatte sie Dietmar Pennig, Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU).

Der Grünen-Politiker Jan Philipp Albrecht, der früher als Berichterstatter im Europäischen Parlament maßgeblich verantwortlich für die Entwicklung der Datenschutzgrundverordnung war, stellte beispielsweise auf Twitter klar: "Das ist kompletter Unfug, um es klar zu sagen: Der EU-Gesetzgeber hat in der DSGVO ausdrücklich geregelt, dass es in Fällen von Bewusstlosigkeit oder anderen Notfällen im Interesse des Betroffenen keiner Einwilligung bedarf."

Die Datenschutzgrundverordnung enthält in Artikel 9 zahlreiche Ausnahmeregelungen vom generellen Datenverarbeitungsverbot. Die Ausnahme gilt auch für den folgenden Fall: "Die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben."

Pennigs Behauptung, die DSGVO behindere die Lebensrettung, stößt deshalb auch beim Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber auf Unverständnis. Er schrieb auf Twitter: "Natürlich darf die Datenverarbeitung in solchen geschilderten Notlagen stattfinden." Er habe diese Frage bereits "tausendmal geklärt". Kelber kritisiert, dass Pennig als "Spitzenfunktionär" mit solchen Behauptungen Patienten und Patientinnen öffentlich verunsichere. "Ich denke, das sollte man nicht Auslegung nennen, sondern Ignoranz", meint Bürgerrechtler padeluun vom Verein Digitalcourage.

Der Streit über den Zugriff auf Gesundheitsdaten gärt bereits seit Monaten. Hintergrund der Auseinandersetzung ist die grundsätzliche Frage, wie viel Rechte die Versicherten selbst ausüben dürfen: Der Sachverständigenrat Gesundheit des Bundesgesundheitsministeriums hatte Anfang des Jahres in einem Gutachten gefordert, den Versicherten das Recht zur Einwilligung zu entziehen und dieses in ein einfaches Widerspruchsrecht umzuwandeln. Pharmaunternehmen und Forschungseinrichtungen drängen seit Jahren darauf, leichter an Patientendaten zu kommen.

Seit Monaten bringen Branchenvertreter im Kontext der elektronischen Patientenakte Behauptungen in Umlauf, die sich bei näherem Hinsehen als unhaltbar erweisen. Beispielsweise wird davor gewarnt, dass es lebensgefährlich sei, wenn Patienten Daten in ihrer elektronischen Patientenakte löschen. Tatsächlich wird in der elektronischen Akte nicht wie in der Arztdokumentation der komplette Krankheitsverlauf dokumentiert. Wenn Versicherte einzelne Dokumente löschen oder sperren, verschwinden daher keine medizinischen Informationen für immer.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte die Krankenkassen angewiesen, allen Versicherten bis spätestens zum 31. Dezember dieses Jahres einen feingranularen Zugriff zu eröffnen. Anfang Oktober reichten die Krankenkassen gegen diese Weisung ohne Begründung Klage ein.

(mho)