Telekom wegen Wettbewerbsbehinderung bei Preselection verurteilt

Der Bundesgerichtshof hat die Praxis der Telekom, Telefonanschlüsse entgegen einem anderslautenden Auftrag des Kunden auf die Telekom als Netzbetreiber voreinzustellen, als wettbewerbswidrig bezeichnet.

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Von
  • Urs Mansmann

Die Telekom hat vor dem BGH eine Schlappe erlitten. Der BGH wies die Revision gegen ein Urteil des OLG Köln zurück (Az. I ZR 119/06). Es ging um den Anschluss eines Kunden, der sich für eine Preselection auf den Anbieter freenet City Line entschieden hatte. Ein weiterer Anbieter hatte den Kunden abgeworben, der Kunde widerrief den an der Haustür abgeschlossenen Auftrag jedoch innerhalb der zweiwöchigen Frist. Trotzdem gab der neue Anbieter einen Auftrag an die Telekom, die Preselection des Kunden zu ändern. Der Kunde seinerseits beauftragte die Telekom umgehend, den alten Zustand wiederherzustellen. Stattdessen stellte die Telekom seinen Anschluss jedoch auf das eigene Netz um, was der Kunde erst nach einigen Monaten bemerkte.

Der BGH entschied nun, dass die Telekom wettbewerbswidrig gehandelt hat, indem sie den Auftrag bewusst falsch ausführte, sodass statt der Dienstleistungen eines anderen Anbieters die eigenen in Anspruch genommen wurden. Ein Versehen konnte das Gericht bei dem Vorgehen der Telekom nicht erkennen. Es bestätigte damit das Urteil des vorinstanzlichen OLG Köln. Im ersten Rechtszug hatte das LG Köln die Klage zuvor abgewiesen, wogegen freenet City Line erfolgreich in Berufung gegangen war. Das Urteil basiert noch auf dem alten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil der Vorfall vor dessen Neufassung am 8. Juli 2004 geschah. (uma)