bwin bleibt Angebot von Internet-Glücksspielen in NRW untersagt

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dem Unternehmen bwin zu Recht untersagt, öffentliche Glücksspiele im Internet zu betreiben und zu bewerben. Das Verbot gilt allerdings nur für den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. Der OVG-Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dem Unternehmen bwin zu Recht untersagt, öffentliche Glücksspiele im Internet zu betreiben und zu bewerben. Das Verbot gilt allerdings nur für den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. bwin, das seinen Firmensitz auf Gibraltar hat, bezeichnet sich selbst als weltweit größten Sportwetten-Veranstalter und bietet zudem andere Glücksspiele wie Poker und Casino-Games im Internet an. Unter Berufung auf den Glücksspielstaatsvertrag und Landesregelungen hatte die Bezirksregierung Düsseldorf am 30. Oktober 2008 angeordnet, dass Spielangebote der Seite www.bwin.com im Internet "vom Gebiet des Landes NRW nicht mehr abrufbar sind" und dass die Veranstaltung von Glücksspielen "bezogen auf NRW vollständig" eingestellt wird.

Dem Unternehmen bleibe es dabei überlassen, in welcher Form und über welche Maßnahmen es diesem Verbot nachkomme, hieß es damals. So könne bwin etwa die Internetseite vollständig vom Netz nehmen oder beispielsweise über Geolokalisation und/oder Festnetz- oder Handy-Ortung sicherstellen, dass nur Spieler Zugang haben, die sich nicht in Nordrhein-Westfalen aufhalten. Zur Umsetzung der Anordnung blieben dem Unternehmen vier Wochen. Am 26. November 2008 klagte bwin gegen diese Anordnung und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am 19. Mai 2009 allerdings, dass die Spielverbotsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf sich nicht nur auf NRW beziehe, sondern auch auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens.

Da dies faktisch eine Untersagung des Spielbetriebs in ganz Deutschland bedeutet hätte, beantragte bwin eine Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses, über den der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster zu befinden hatte. In dem am heutigen Montag veröffentlichten OVG-Beschluss vom 30. Oktober (Az. 13 B 736/09), der heise online vorliegt, stützt der Senat die Position der Bezirksregierung Düsseldorf auf ganzer Linie: Als zuständige Behörde könne die Bezirksregierung solche Anordnungen im Einzelfall erlassen, heißt es in der Begründung, die Untersagungsverfügung sei inhaltlich hinreichend bestimmt und sie sei ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Untersagung sei auch "erforderlich", führen die Richter aus, da "ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Umsetzung des Verbots der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet nicht ersichtlich" sei.

Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und der Werbung hierfür stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar, heißt es weiter, dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen. Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei.

Nicht gelten lassen wollte der OVG-Senat hingegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf dem Unternehmen bwin auch die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet außerhalb Nordrhein-Westfalens verbiete. "Bei verständiger Würdigung der streitigen Ordnungsverfügung wird der Antragstellerin [bwin, d.Red.] die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet lediglich insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar ist und damit vom Gebiet dieses Landes aus die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird", erklären die Richter. Eine entsprechende Eingrenzung lasse sich "hinreichend deutlich" aus der Begründung der Ordnungsverfügung entnehmen.

Die Maßnahme von bwin, dem angeordneten Spielverbot in Nordrhein-Westfalen durch eine Selbsterklärung der Kunden gerecht zu werden, in der diese angeben, sich zum Zeitpunkt der Wettabgabe beziehungsweise der Spielteilnahme nicht im Bundesland Nordrhein-Westfalen aufzuhalten, war zuletzt auch dem Landgericht Köln zu wenig: Es verhängte Anfang Oktober ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 Euro gegen das Unternehmen. Dem Spielverbot in Nordrhein-Westfalen, so das Landgericht, könne etwa durch eine Lokalisierung über die IP-Adresse des Spielers Folge geleistet werden. bwin zeigte sich im Gespräch mit heise online jedoch unbeeindruckt von den jüngsten Gerichtsbeschlüssen. Zwar müsse man den jetzt ergangenen OVG-Beschluss zunächst eingehend prüfen, sagte bwin-Sprecher Kevin O'Neal, "wir gehen aber davon aus, dass das keine Konsequenzen für uns hat." Finanziell aber offenbar schon: Laut dem nicht anfechtbaren OVG-Beschluss trägt bwin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wurde auf gut 1 Million Euro festgesetzt. (pmz)