Auswerten von Online-Adressdatenbanken verboten

Das Landgericht Düsseldorf sieht im Auslesen von E-Mail-Adressen aus fremden Datenbanken einen Verstoß gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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Von
  • Joerg Heidrich

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23. April 2003 festgestellt, dass das Auslesen von E-Mail-Adressen aus fremder Datenbanken einen Verstoß gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht darstellt.

Der Kläger des Verfahrens betreibt eine Website, in der sich Dolmetscher und Übersetzer mit Anschrift, Fachgebieten und E-Mail-Adressen eintragen können. Der Beklagte, Inhaber einer ähnlichen Website, sendete Werbe-E-Mails an die Kunden des Klägers, deren Adressen er dazu aus der Datenbank ausgelesen hatte. Dabei verwendete er auch einige "Blindadressen", die der Kläger eingerichtet und auf sich umgeleitet hatte, um Adressdieben das Handwerk zu legen.

Das Landgericht sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht. Die Adresssammlung des Klägers sei als Datenbank gemäß Paragraph 87a ff. des Urheberrechtsgesetzes geschützt. Durch das Auslesen der Adressen habe der Beklagte diese Datenbank widerrechtlich vervielfältigt.

Daneben habe der Beklagte durch die Übernahme von Inhalten des Konkurrenten auch gegen Paragraph 1 des Wettbewerbsrechts (UWG) verstoßen. Er habe sich die Leistung des Klägers beim Aufbau der Datenbank zunutze gemacht und deren Inhalt für seine Werbung für ein nahezu identisches Angebot verwandt. Da der Beklagte dabei zumindest fahrlässig gehandelt habe, stehe dem Kläger neben einem Unterlassungsanspruch zudem ein Schadensersatzanspruch zu, so die Richter.

Sollte dieses Urteil Schule machen und Nachahmer finden, könnte mit dem Auslesen von Internet-Foren und -Datenbanken eine wichtige Quelle für Adresssammler und Spam-Versender wegfallen. (Joerg Heidrich) / (ad)