Gericht erlaubt ungefragte Bildveröffentlichung im Web

Das Landgericht Köln hat eine Klage abgewiesen, mit der sich ein Hauseigentümer gegen das Abfotografieren seines Hauses mit anschließender Veröffentlichung inklusive des Straßennamens und der Hausnummer auf einem Internetportal wehren wollte.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Das Landgericht (LG) Köln hat eine Klage abgewiesen, mit der sich ein Hauseigentümer gegen das Abfotografieren seines Hauses mit anschließender Veröffentlichung inklusive des Straßennamens und der Hausnummer auf einem Internetportal wehren wollte (Az. 28 O 578/09). In diesem Fall trete das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurück und auch datenschutzrechtliche Belange würden dem Angebot nicht entgegen stehen, befanden die Richter.

Auslöser des Streits war das Angebot "Bilderbuch-Köln" mit einer Vielzahl an Fotos von Häusern, Straßen und Plätzen der Domstadt. Außer aktuellen Ansichten werden dort auch historische Fotografien gezeigt, die unter anderem vom Kölner Amt für Denkmalpflege und aus privaten Bildarchiven stammen. Zusätzlich zu den Bildern finden sich dort auch zahlreiche erläuternde Textbeiträge. So etwa zu den Gebäuden selbst, deren Geschichte und zu den jeweiligen Fotografen.

Nach einer Suchmaschinenrecherche entdeckte der spätere Kläger, dass auch sein Haus mit der dazugehörigen Adresse auf der Plattform eingestellt worden war. Als auf eine anwaltliche Abmahnung keine Reaktion folgte, zog der Eigentümer vor den Kadi. Und verlor.

Nach Ansicht der rheinischen Robenträger ist zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers betroffen. Allerdings müsse dieser das ungefragte Einstellen ins Web hinnehmen, weil "die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres" sichtbar sei. Unbeachtlich sei dabei auch die kommerzielle Ausrichtung des Portals, da jeder User erkennen könne, dass die Hauseigentümer für die Veröffentlichung der Bilder kein Geld erhielten.

Auch in Bezug auf den Datenschutz hegte das Landgericht keine Bedenken gegen das Geschäftsmodell des Beklagten. Grundsätzlich gelte zwar die Maxime eines jeden Bürgers auch gegenüber einem Unternehmen, dass er in eine Publikation von personenbezogenen Daten, zu denen auch die Adresse gehöre, einwilligen müsse und dass die Veröffentlichung ohne Zustimmung rechtswidrig sei. Die Richter kamen jedoch zu dem Schluss, dass hier eine Ausnahme nach Paragraf 29 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelte.

Nach dieser Vorschrift können Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen an Internet-User weitergegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran haben und "kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse" an der Nichtpreisgabe hat. Laut Gericht überwiegt dabei das Interesse "einer breiten Öffentlichkeit über Kölner Örtlichkeiten, ihre Geschichte und anderen Themen" informiert zu werden. (pmz)