Abhören durch Zoll verfassungswidrig

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnten nun auch die bereits bestehenden Regelungen zum präventiven Abhören in den Landespolizeigesetzen von Thüringen und Niedersachsen wackeln.

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Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung geurteilt, dass der Zoll weder die Post öffnen noch Telefonate abhören darf, um Straftaten gegen das Außenwirtschafts- und das Kriegswaffenkontrollgesetz zu verhüten (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvF 3/92). Dabei verwies der Erste Senat auf seine Vorgaben im Urteil zum Großen Lauschangriff vom 3. März. Das Bundesverfassungsgericht hatte wesentliche Teile der akustischen Wohnraumüberwachung für verfassungswidrig erklärt, da sie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten.

Bislang konnte das Zollkriminalamt die Post öffnen oder Telefongespräche abhören, wenn ein Landgericht eine entsprechende Anordnung getroffen hatte. Die Betroffenen erfuhren hiervon nichts. Ein eigener Bundestagsausschuss prüfte dies. Die Verfassungsrichter kritisierten, dass das Gesetz unbestimmt gefasst sei. Durch seine verschachtelten Verweisungen auf andere Vorschriften könnten Behörden und Gerichte auf eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestände zurückgreifen. Die Anwendung des Gesetzes werde dadurch fehleranfällig und auch für den Bürger schwer durchschaubar. Das sei aber verfassungswidrig.

Mit dem Urteil könnten nun auch die bereits bestehenden Regelungen zum präventiven Abhören in den Landespolizeigesetzen von Thüringen und Niedersachsen wackeln. Denn das Bundesverfassungsgericht kritisierte, dass das Abhören eines Telefongesprächs durch den Zoll bereits vor einer strafbaren Handlung erfolge. Es gebe ein "erhebliches Risiko", dass die Überwachungsmaßnahme an ein Verhalten anknüpfe, das sich im Nachhinein als strafrechtlich irrelevant erweise. Da das Abhören bereits im Planungsstadium einer Tat möglich sei, seien die angepeilten Straftatbestände nur wenig geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt einzugrenzen, der Indizien für eine geplante Straftat enthalten soll. Umso wichtiger seien daher andere Einengungen der Abhörermächtigung -- nur dann sei das Risiko einer Fehlprognose grundrechtlich hinnehmbar.

Der Gesetzgeber muss nun das Gesetz aus dem Jahr 1992 bis Jahresende ändern. Dabei muss er darauf achten, dass der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Die Ermächtigung muss erkennen lassen, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten zu einer Überwachung führen kann. Außerdem muss für sämtliche Betroffenen ein hinreichender Rechtsschutz bestehen -- gegenüber der Datenerhebung und Weiterverwertung, aber auch bei der Vernichtung nicht mehr benötigter oder rechtswidrig erhobener Daten, ferner die Kennzeichnung der erhobenen Daten bei der Verwendung zu weiteren Zwecken. Das Urteil geht auf einen Einspruch der rheinland-pfälzischen Landesregierung zurück. (Christiane Schulzki-Haddouti) / (anw)