Innenstädte werden zu Umweltzonen – wer darf noch hinein?

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Keine Regel ohne Ausnahme
Bleibt die Hoffnung, dass für diese Problemfälle vielleicht eine Ausnahmeregelung greift. Zunächst einmal sind Fahrzeuge wie Motorräder, Arbeitsmaschinen, Krankenwagen, Polizei- und Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge von Schwerbehinderten von den Fahrverboten ausgenommen. Eine Sondergenehmigung erhalten außerdem Oldtimer mit dem Zusatzkennzeichen „H“, Schaustellerfahrzeuge für Veranstaltungen, Busse und Reisebusse, mit Biodiesel und Rapsöl betriebene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen – eine illustre Zusammenstellung, die dem „Durchschnittsbürger“ jedoch wenig hilft.

Zweifelhafter Trost: Für gewerblich genutzte Fahrzeuge, die höchstens 2000 km pro Jahr innerhalb der Umweltzone fahren, oder Privatautos mit maximal 500 km gilt eine Bagatellregelung, die allerdings die Führung eines Fahrtenbuches voraussetzt. Aber welcher Stadtbewohner besitzt ein Auto, um es fast nur außerhalb der Stadt zu nutzen?

Auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit darf eine Rolle spielen, und zwar dann, wenn die Nachrüstung eines Fahrzeugs technisch nicht möglich ist oder der Besitzer sich eine Neuanschaffung nicht leisten kann – das gilt zum Beispiel für Empfänger von Arbeitslosengeld II. Welche Beispiele es noch geben wird, ist jedoch bisher unklar.

Viel Spielraum – wenig Klarheit
Man kann sich also vorstellen, dass auch die städtischen Angestellten und Beamten an diesem Wust von Ausnahmenregelungen ihre helle Freude haben werden. Hinzu kommt: Wer soll das alles kontrollieren?

Will die für fließenden Verkehr zuständige Polizei oder vielleicht doch lieber die Gemeinde prüfen, ob ein Fahrzeug mit Rapsöl unterwegs ist? Und wer prüft die Plausibilität der Fahrtenbücher im Rahmen der Bagatellprüfung? Was will man einem Handwerker sagen, der garantiert mehr als 2000 km in der Stadt unterwegs ist und nicht mal eben eine neuen Transporter für 30.000 Euro kaufen kann, den er dann noch für seine speziellen Bedürfnisse teuer umbauen muss?