Gemeinfrei und trotzdem verboten

Sind Abbildungen eines gemeinfreien Werkes selbst gemeinfrei? Darüber entscheidet nun der Bundesgerichtshof – mit gravierenden Konsequenzen nicht nur für Wikipedia.

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Seit Jahren streiten sich die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen und die Wikimedia Foundation vor Gericht darüber, ob man unentgeltlich Fotos von Exponaten veröffentlichen darf, deren Urheber schon länger als 70 Jahre tot sind – die Werke selbst also bereits gemeinfrei sind.

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof zeichnet sich ab, dass Wikimedia offenbar auf ziemlich verlorenem Posten steht. „Für diesen Fall ist zu befürchten, dass in erheblichem Umfang Abbildungen aus der Wikipedia verschwinden werden“, schreibt Urheberrechts-Experte Thomas Hartmann auf netzpolitik.org. „Rechtlich betroffen wäre jedoch nicht nur Wikimedia, sondern auch viele andere Projekte, Initiativen und Einrichtungen aus Wissenschaft und Kultur.“

Zwei Argumente kann ich ja noch nachvollziehen. Erstens: Eine professionelle Reproduktion ist vielleicht keine eigenständige künstlerische Leistung, aber immerhin hochqualifiziertes Handwerk. Wer ein Bild sorgfältig ausleuchtet, eine hochwertige Ausrüstung benutzt, viel Zeit und Liebe in die richtige Farbwiedergabe steckt, der hat eine Leistung erbracht, die er nicht unbedingt verschenken muss.

Zweitens: Wenn die Fotografiererei andere Besucher stört oder die Exponate beschädigt, kann und sollte das Museum im Rahmen des Hausrechts dagegen vorgehen. Mich jedenfalls würde es nerven, in einer Galerie ständig über Stative zu stolpern oder vor lauter Handys die Bilder nicht mehr zu sehen.

Nicht nachvollziehen kann ich hingegen ein anderes Argument: Eine generelle Fotografiererlaubnis würde „die Zusammenarbeit von Museen untereinander und mit privaten Sammlern generell infrage stellen“, zitiert dpa den Anwalt des Museums. Niemand würde noch Exponate ausleihen, das würde die Attraktivität von Museen einschränken.

Dabei sollte es doch eigentlich im Interesse des Museums liegen, dass Bilder seiner Exponate verbreitet, zitiert, geteilt und weitergeleitet werden, bis der Server raucht. Schließlich ist das ja auch eine Form kostenloser Werbung. Die wenigsten potenziellen Museumsgäste werden auf einen Besuch des Originals verzichten, nur weil sie im Netz ein paar Abbildungen gesehen haben – eher umgekehrt.

Wie auch immer das Ganze juristisch zu beurteilen sein mag: Dahinter steht eine sehr fragliche Geisteshaltung. Schließlich handelt es sich bei dem Museeumsverband um eine gemeinnützige GmbH, die öffentlich gefördert wird. Zumindest ein Teil der Arbeit dürfte also von Steuergeldern bezahlt worden sein. Trotzdem werden einige Ergebnisse den Steuerzahlern vorenthalten.

Abhilfe würde eine gesetzliche Regelung schaffen, wonach Förderung und Gemeinnützigkeit daran gebunden sind, Ergebnisse der Arbeit, wenn eben vertretbar, öffentlich zugänglich zu machen. (grh)