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  • Mov Faltin

mehr als 1000 Beiträge seit 11.12.2013

Historie des e-Books

Das Gericht behauptet also, es sei jemandem der Markeneintrag "e-Book" in Deutschland verwehrt worden, weil das "e" darin nicht schutzwürdig sei, da es für "elektronisch" stehe?

Kann diese krude anmaßende These irgendwer untermauern? Für mich hört sich das frei erfunden an und überhaupt nicht stringent (aus diversen sprachlichen Gründen).

Und dann steht da natürlich noch die Frage im Raum, inwiefern vor allem Selbständige wie Ärzte denn nun keine Endnutzer sind -- und wie bitteschön das Apple-i mehr Berechtigung zu einer Marke hat als das e*. Schließlich wurde auch da ja nicht mit Herleitungen gegeizt, und dass "e*" eine gängige Abkürzung wäre, gehört ganz uns Reich der Märchen.

Wo ich also generell die restriktive Haltung gegenüber der Annehmbarkeit von Markennamen begrüße, scheint mir hier doch sehr viel einseitig verbogen worden zu sein. Die Begründung wird wohl kaum konsistent ausfallen können, sondern wohl eher kognitiv unbedarft und ignorant. Aber warten wir's ab.

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