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Avatar von bombjack

mehr als 1000 Beiträge seit 29.12.2000

Messerverbot und eine Petition

Okay, okay....Petitionen sind ein wenig zum Popo-Abwischen...but trotzdem eine Bitte, das Teil zu zeichnen, wenn man sich damit identifiziert:
https://www.openpetition.de/petition/online/nein-zur-unverhaeltnismaessigen-verschaerfung-des-waffenrechts-bmi-gesetzentwurf-vom-9-januar-2019

Geht da auch um das Messerverbot was von Bremen-Niedersachsen beantragt wurde und was man hier lesen kann: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0207-19.pdf

Aufgedröselt was das heißt:

a) Zu der Nr. 4 auf Seite 2 in dem Antrags-PDF: Streichung des Satz 2 in der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 [..]"Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klingehöchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist;" [...]

Wäre eine ziemliche Ausweitung des Verbotes, da nicht nur Führungsverbot sondern Besitzverbot d.h. eine Neuauflage wie bei den Butterfly-Messern. Hatte erst die Einhandmesser auf dem Schirm, da die sich aber nur von Hand öffnen lassen, sollten sie nicht unter das Verbot fallen. Keine Ahnung wie groß da der Besitzanteil ist und wie sich da Zufallsfunde auswirken werden.

b) Etwas derber wird die Nr. 2 im Antrags PDF wo im §42a WaffG https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html die 12 cm gegen 6 cm ausgetauscht werden. "Trostpflaster" ist, dass die Einschränkungen wie sie im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 genannt werden, erhalten bleiben. Da mein Pfadfindermesser (Peltonen M95) eh schon eine Klingenlänge von 15 cm hat und für mich es zur Kluft gehört ändert sich da eh nur wenig. Knackpunkt könnte da allerdings sein, dass 12 cm zu 15 cm doch schon ein anderes Verhältnis zu 6 cm zu 15 cm sind. Allerdings habe ich letztes Wochenende gerade wieder festgestellt dass 15 cm Klingenlänge genau richtig sind um Holzspäne zu machen fürs Feuer, wenn man da Scheitholz für die Späne benutzt, bei 12 cm wird es schon kritisch und 6 cm können da vergessen werden.

c) Das für mich (aus Pfadfinder-Sicht) gravierendste ist aber die Nr. 1 im Antrags-PDF die dann den §42 Abs. 5 WaffG https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42.html wie folgt umformulieren werden:

[i][...]
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder

2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.

Die Landesregierungen werden weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 in öffentlichen Räumen, in denen Menschenansammlungen auftreten können, insbesondere in Fußgängerzonen und im Umfeld von Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, Einkaufszentren und Veranstaltungsorten, sowie im Umfeld von Jugend- und Bildungseinrichtungen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann. Durch Verordnung nach Satz 1 und 2 kann auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 oder 2 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Satz 3 oder 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
[....]

[/i]

Damit fallen Zeitbegrenzungen (wie in Bremen von 22:00 bis 6:00), Ortsbegrenzungen usw. weg.....plus man beachte die Möglichkeitsform "in denen Menschenansammlungen auftreten können" plus dass ich mich als Pfadfinder gar nicht informieren kann, wo überall ein Führungsverbot herrscht und mitunter ich es auch nicht vermeiden kann, da durch zu müssen und nach [ https://www.sacki-survival.de/info-sammlung/wissen/recht/messer/ ] reicht es nicht aus, das Teil im Rucksack zu verstauen vgl.

[...]Gesetzeskonformer Messer-Transport:
Möchte man solch ein Messer aber aus irgendeinem Grund von Ort A nach Ort B transportieren, muss man das Messer zwingend in einem verschlossenen Behältnistransportieren (siehe § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG). Das wäre ein jedes Behältnis, welches mit einem einfachen Schloss geschützt wurde, damit man nicht direkt auf das Messer zugreifen kann. Der Transport in einer Tasche mit Klettverschluss, einem Rucksack mit geschlossenem Reißverschluss oder einem zugebundenen Säckchen reicht dagegen nicht aus. Hierbei würde es sich nur um ein geschlossenes Behältnis handeln, denn es ist nicht gegen unbefugten Gebrauch gesichert. Jedermann könnte ohne Hilfsmittel auf das Messer zugreifen, wenn er nur die Verschluss-Vorrichtung öffnet. Ein verschlossenes Behältnis ist dagegen gegen unbefugtes Öffnen gesichert. Ein abschließbares Handschuhfach, eine Rucksack-Seitentasche, bei welcher der Doppelreißverschluss mit einem kleinen Schloss gesichert wurde usw. Besondere gesetzliche Anforderungen an das Behältnis oder das Schloss gibt es übrigens nicht. Es ist also egal, ob es sich um ein sehr kleines, einfaches Schloss handelt oder um ein spezielles Sicherheitsschloss.

Es gibt zwar ein Gerichtsurteil des AG Kiel von 2009, welches aussagt, dass es ausreichend ist, wenn ein Behältnis fest verschnürt ist oder wenn ein Rucksack lediglich komplett geschlossen wurde, jedoch gibt es auch konkurrierende Gerichtsurteile, welche ein Schloss als unbedingt erforderlich ansehen. Und auch ein Polizeibeamter vor Ort kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob er den vorhandenen Schutz als ausreichend ansieht oder eher nicht. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass ein nur geschlossenes Behältnis nicht ausreicht und unter einem verschlossenen Behältnis (gem. § 42a WaffG) eine Tasche o.ä. zu verstehen ist, welche mit einem zusätzlichen Schloss gesichert wurde.

[...]

Mal ganz abgesehen davon dass wenn man sich eine Verordnung vgl. https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.103022.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d ansieht da noch andere Nettigkeiten mit drin sind, wie Äxte oder Beile und [...]Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann[...], was insofern kritisch ist, dass wenn wir auf Lager fahren einer der Gruppe definitv ein Beil dabei haben dürfte...und ganz zu schweigen von Stangen für Zelte/Kothenkreuz oder einem simplen Wimpel vgl. Wimpelspeer https://www.ausruester-eschwege.de/Pfadfinderbünde-und-Ringe/Ring-Ev-Gemeindepfadfinder-REGP/Fahnen-und-Banner-REGP/Wimpelspeer-aus-Esche-240-cm::28040.html?XTCsid=b2003cdb7d3e86cc884926ff2fb49e6d

Diese Zonen dürften dann so richtig interessant werden, wenn da Pfadfinder durch müssen und an den "richtigen" Behördenmenschen kommen......mal sehen was wenn der Scheiß durchkommt dann die Praxis sagt.....

Zusätzlich sind in diesen Zonen dann auch andere "gefährliche Gegenstände" nicht mehr erlaubt und können eingezogen werden....böse Zungen behaupten, dass da auch schon mal Pfefferspray von Mädchen/Frauen beschlagnahmt wurde....und nein, die Hoffnung, dass da die Behörden-Menschen sich auf die "richtige" Klientel beschränken werden teile ich da aus diversen Gründen nicht.

Okay...mir ist bewusst dass das Thema ein sehr heißen Eisen ist und die Meinungen dazu gespalten sein dürften, für mich aber zeigt sich gerade bei dem Messervorstoß, dass da wieder ein Teil der Freiheit scheibchenweise stirbt und vor allem das Teil dann eher die Leute betrifft, die versuchen sich gesetzestreu zu verhalten...die eigentliche Zielgruppe scheißt auf das Teil eh einen großen Haufen.

bombjack

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (13.05.2019 11:17).

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