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  • Crass Spektakel

mehr als 1000 Beiträge seit 06.01.2000

Nope

Das stimmt so nicht.

Vieles wurde schon in der Haager Landkriegordnung zwischen 1874 und 1907 entsprechend geregelt. Allerdings mit mehr Fokus darauf was einen "ordentlichen Soldaten" ausmacht und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben.

So hat ein konventioneller Kämpfer viele Rechte bezüglich Kriegsgefangenschaft und Freilassung am Ende der Kampfhandlungen. Ein unkonventioneller Kämpfer hat diese viele andere Rechte NICHT. Selbst wenn ein unkonventioneller Kämpfer sich ergibt über die Kampfhandlung hinaus bestraft wird (getötet, gefoltert, gefangen gehalten), ist ist dies kein internationales Kriegsverbrechen sondern bestenfalls ein lokales Verbrechen. Was im Falle eine staatlichen Rechtsunvermögens allerdings bedeuten kann dass es halt "garnicht" geahndet wird. So sind z.B. die Gefangenen in Guantanamo (interessieren die eigentlich noch irgendeine Sau?) tatsächlich rechtlos.

Das führt zu absurden Situationen: Der Kämpfer der mit dem Gewehr auf der Lauer liegt unterliegt und einen Soldaten erschießt, unterliegt dem internationalen Konventionen und ist nach Ende der Kampfhandlungen auf Ehrenwort freizulassen. Der zwölfjährige Junge, der als Zivilist getarnt mit dem Mobiltelefon feindliche Bewegungen meldet, hat ein Kriegsverbrechen begangen und darf nach dem Recht des Gegners bestraft werden.

Aber nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird: Ein Kämpfer muss nicht staatlich oder uniformiert sein, es genügt wenn er als "feindlicher Kämpfer" klar erkennbar ist. Mindestens eine offen getragene Waffe, besser ein Abzeichen/Armbinde/Kleidungsregel.

Die meisten Taliban hatten z.B. selbst nach der Landkriegordnung alle militärischen Rechte weil sie stets erkennbare Kämpfer waren. Der IS und Al-Quaida hingegen: Fehlanzeige.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (29.07.2024 17:21).

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