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11 Beiträge seit 18.12.2008

Urheberrechtsgesetz

§59 UrhG schränkt nur die Rechte von Urhebern ein, also die der
Architekten.

Die Rechte der Eigentümer oder sogar nur Bewohner eines Objektes an
Bildern davon müssen nicht eingeschränkt werden, da sie gar nicht
existieren. Insofern wären hier jegliche Hilfsmittel irrelevant, da
keinerlei Anspruch besteht.

Woher kommen diese angeblich verbotenen "Hilfsmittel" eigentlich? Im
Gesetz kann ich sie nicht finden. Und da wir keine
Fallgerichtsbarkeit haben, bilden vergangene Urteile keine
Rechtsgrundlage für so etwas. 
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