Hallo Simon,
jetzt bin ich doch ein wenig verwirrt: Du behauptest, ich hätte keine
Ahnung oder hätte mich korrumpieren lassen. Für ersteres lieferst Du
keinerlei Beweis, zu zweitem kann ich Dich beruhigen: ich habe diese
Meinung schon immer vertreten. Auch hier im Heise-Forum.
Und: von wem und was sollte ich mich korrumpieren lassen? Meine Güte,
was Ihr alle immer für Vorstellungen habt, wie andere Menschen denken
oder wie Diskussionen in Parteien ablaufen …
Simon Lange schrieb am 3. Januar 2012 10:33
> Fakt ist jedoch, dass Deine Aussage oben schlicht falsch und
> gefährlich naiv ist.
Beweise?
> Zu behaupten, dass mittels reiner IP-Speicherung
> keine Internet-Nutzungs-Profile angelegt werden können verweist auf
> einer meiner beiden genannte Möglichkeiten zu Deiner Person. Von der
> einfachsten - der geolocation, um zb den Standort (zwar grob) aber
> genau genug für Bewegungsprofile abzubilden
Der Access-Provider weiß sowieso den Ort, an dem der Kunde wohnt: er
muss ihm schließlich eine Leitung legen.
Wir reden übrigens über die Speicherung, welchem Nutzer zu welcher
Uhrzeit welche IP-Adresse zugeordnet war … ;-)
> bis hin zu
> Nutzungsprofilen (was für Seiten wann und wo, welche Dienste,...)
Die Speicherung Access-Provider, ob und wenn ja welche Kommunikation
(also z.B. Aufrufe von Webseiten) stattfindet, ist weder Bestandteil
der EU-Richtlinie noch war dies Bestandteil der hiesigen Umsetzung.
Im Gegenteil: dem Access-Provider ist es explizit nicht erlaubt, von
diesen Informationen Kenntnis zu erlangen.
> bedingt durch die Logs der verschiedenen Dienste - alles ist dabei.
Der Access-Provider hat keine Logs der entsprechenden Dienste. Er hat
keinen Zugriff darauf.
> Denn IP-Speicherung beschränkt sich eben nicht nur auf den ISP,
> sondern auch auf alle anderen Diensteanbieter.
Die Speicherung von Daten beispielsweise bei Webseitenbetreibern ist
weder Bestandteil der Richtlinie, noch der ehemaligen deutschen
Umsetzung noch der Diskussion.
Dennoch: Die Diensteanbieter haben keine Möglichkeit herauszufinden,
wer sich hinter einer IP-Adresse verbirgt. Sie haben keine Chance
herauszufinden, ob er morgen noch der gleiche ist wie heute.
Zur Profilbildung nutzen sie andere Quellen, die IP-Adresse ist dafür
vollkommen uninteressant.
> Aber es wird noch schlimmer. Du schreibst gar das Du bei einer
> Speicherung von unter 80 Tagen gar keinen richterlichen Vorbehalt
> setzt
das ist falsch. Ich fordere explizit den Richtervorbehalt (den das
BVerfG nicht fordert) und zudem auch Auskunftspflichten und so
weiter.
Das beim Richtervorbehalt einiges im Argen liegt, ist eine andere
Baustelle, um die es im obigen Text nicht geht.
> Weiter schreibst Du:
> "Das Bundesverfassungsgericht kommt insgesamt zu dem Schluss, dass
> die Eingriffe durch die Speicherung von IP-Adressen sehr gering sind
> und der Nutzen ausreichend ist, um die Speicherung zu rechtfertigen."
>
> Bisweilen sollten wir gerade in den letzten Jahren gelernt haben,
> dass das BVerG nicht immer im Sinne des Grundgesetz handelt. Teils
> durch politischen Druck, teils aber auch durch schlichte Unkenntnis
> der Lebenswirklichkeit.
Achso, das BVerfG handelt nicht im Sinne des Grundgesetzes, aber Du
weißt es besser? Ja klar doch ;-)
Aber mal die Frage: Du kannst sicherlich beweisen, dass das BVerfG
nicht im Sinne des Grundgesetzes handelt?
Ciao
Alvar
jetzt bin ich doch ein wenig verwirrt: Du behauptest, ich hätte keine
Ahnung oder hätte mich korrumpieren lassen. Für ersteres lieferst Du
keinerlei Beweis, zu zweitem kann ich Dich beruhigen: ich habe diese
Meinung schon immer vertreten. Auch hier im Heise-Forum.
Und: von wem und was sollte ich mich korrumpieren lassen? Meine Güte,
was Ihr alle immer für Vorstellungen habt, wie andere Menschen denken
oder wie Diskussionen in Parteien ablaufen …
Simon Lange schrieb am 3. Januar 2012 10:33
> Fakt ist jedoch, dass Deine Aussage oben schlicht falsch und
> gefährlich naiv ist.
Beweise?
> Zu behaupten, dass mittels reiner IP-Speicherung
> keine Internet-Nutzungs-Profile angelegt werden können verweist auf
> einer meiner beiden genannte Möglichkeiten zu Deiner Person. Von der
> einfachsten - der geolocation, um zb den Standort (zwar grob) aber
> genau genug für Bewegungsprofile abzubilden
Der Access-Provider weiß sowieso den Ort, an dem der Kunde wohnt: er
muss ihm schließlich eine Leitung legen.
Wir reden übrigens über die Speicherung, welchem Nutzer zu welcher
Uhrzeit welche IP-Adresse zugeordnet war … ;-)
> bis hin zu
> Nutzungsprofilen (was für Seiten wann und wo, welche Dienste,...)
Die Speicherung Access-Provider, ob und wenn ja welche Kommunikation
(also z.B. Aufrufe von Webseiten) stattfindet, ist weder Bestandteil
der EU-Richtlinie noch war dies Bestandteil der hiesigen Umsetzung.
Im Gegenteil: dem Access-Provider ist es explizit nicht erlaubt, von
diesen Informationen Kenntnis zu erlangen.
> bedingt durch die Logs der verschiedenen Dienste - alles ist dabei.
Der Access-Provider hat keine Logs der entsprechenden Dienste. Er hat
keinen Zugriff darauf.
> Denn IP-Speicherung beschränkt sich eben nicht nur auf den ISP,
> sondern auch auf alle anderen Diensteanbieter.
Die Speicherung von Daten beispielsweise bei Webseitenbetreibern ist
weder Bestandteil der Richtlinie, noch der ehemaligen deutschen
Umsetzung noch der Diskussion.
Dennoch: Die Diensteanbieter haben keine Möglichkeit herauszufinden,
wer sich hinter einer IP-Adresse verbirgt. Sie haben keine Chance
herauszufinden, ob er morgen noch der gleiche ist wie heute.
Zur Profilbildung nutzen sie andere Quellen, die IP-Adresse ist dafür
vollkommen uninteressant.
> Aber es wird noch schlimmer. Du schreibst gar das Du bei einer
> Speicherung von unter 80 Tagen gar keinen richterlichen Vorbehalt
> setzt
das ist falsch. Ich fordere explizit den Richtervorbehalt (den das
BVerfG nicht fordert) und zudem auch Auskunftspflichten und so
weiter.
Das beim Richtervorbehalt einiges im Argen liegt, ist eine andere
Baustelle, um die es im obigen Text nicht geht.
> Weiter schreibst Du:
> "Das Bundesverfassungsgericht kommt insgesamt zu dem Schluss, dass
> die Eingriffe durch die Speicherung von IP-Adressen sehr gering sind
> und der Nutzen ausreichend ist, um die Speicherung zu rechtfertigen."
>
> Bisweilen sollten wir gerade in den letzten Jahren gelernt haben,
> dass das BVerG nicht immer im Sinne des Grundgesetz handelt. Teils
> durch politischen Druck, teils aber auch durch schlichte Unkenntnis
> der Lebenswirklichkeit.
Achso, das BVerfG handelt nicht im Sinne des Grundgesetzes, aber Du
weißt es besser? Ja klar doch ;-)
Aber mal die Frage: Du kannst sicherlich beweisen, dass das BVerfG
nicht im Sinne des Grundgesetzes handelt?
Ciao
Alvar