§ 90 (1) TKG ist doch recht deutlich einschlägig hier. Die Zweifel der Autoren kann ich nicht nachvollziehen (IAL). Das mit Haven ausgestattete Smartphone gibt vor, ein normales Smartphone mit einem Funktionsumfang zu sein, wie er üblicherweise erwartet wird. Insbesondere wird erwartet, dass ein Smartphone nicht alles aufzeichnet, was geschieht. Es handelt sich daher bei der Kombination Smartphone+Havenr eben nicht um ein übliches Smartphone, sondern um eine Überwachungseinrichtung. Somit gibt das Smartphone mit Haven vor, ein übliches Smartphone zu sein, ist aber etwas anderes.