Ich frage mich, ob EU-DSGVO respektive BDSG hier überhaupt zur Anwendung kommen, denn die Anwendung im persönlichen / familiären Bereich ist und war meines Wissens immer schon ausgeschlossen:
Vgl. § 1 Abs. 2 BDSG neu:
"Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten."
Gleiches gilt fĂĽr die DSGVO, vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO
"Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten [...] durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten [...]"
Solange die Schnüffelei also im eigenen Haushalt und nicht kommerziell oder durch öffentliche Stellen erfolgt, müssen hier schon andere Gesetzesgrundlagen als die genannten Datenschutzgesetze bemüht werden.