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Avatar von Graf Porno von Geilsberg

mehr als 1000 Beiträge seit 04.06.2003

Wie war das nochmal mit dem StGB?

§ 303a
(1) Datenveränderung.(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2)
löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c
entsprechend.

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