§ 303a
(1) Datenveränderung.(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2)
löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c
entsprechend.
Noch Fragen?
(1) Datenveränderung.(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2)
löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c
entsprechend.
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