Steht doch im BGB (sofern dies hier zur Anwendung kommt):
§ 439
Nacherfüllung
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
Dann muss man nur wissen, wo er Erfüllungsort ist.
§ 439
Nacherfüllung
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
Dann muss man nur wissen, wo er Erfüllungsort ist.