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  • UBL

mehr als 1000 Beiträge seit 19.07.2000

hessischen Datenschutzgesetzes (HDSIG) ... entspricht wortgleich ... BDSG

§ 23 Abs. 1 S. 1 des hessischen Datenschutzgesetzes (HDSIG) [...] entspricht wortgleich eben dem § 26 BDSG.

Wenn man die Gesetzgebung so gestaltet, braucht man sich nicht wundern, dass die Leute den Datenschutz nur als Bürokratie und Digitalisierungsbremse wahrnehmen.

Funktionieren denn Beschäftigungsverhältnisse in Hessen so anders als im Rest der Republik, dass man dafür in jedem Land copy&paste des gleichen Gesetzestextes macht und man dann trotzdem immer nachschauen muss, ob nicht doch ein Halbsatz in dem einen Bundesland anders ist als im anderen...?

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