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  • LeCinq

4 Beiträge seit 08.07.2022

Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten schon im BDSG von 1990

Plötzlich ist es ganz schlimm, dass das BDSG über die Regelung der DSGVO hinaus geht. Dass es betriebliche DSB schon lange vorher unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland gab...geschenkt! Bürokratieabbau ist ja gerade gefragt. Dass der Kündigungsschutz für betriebl. DSB gleich mit kassiert wird...geschenkt! Es kommen immer mehr Vorgaben zu Cybersicherheit und Datenschutz (KritisV, NIS-2, DSA, DMA, CER, DORA, AI Act...) - wer hilft bei der Anwendung im Betrieb? Die Unterstützung der Unternehmen sollen dann zukünftig die auf Datenschutz spezialisierten Anwälte übernehmen? Klar, die haben ja noch total viele Kapazitäten frei. Vorstände und Geschäftsführer werden ja sowieso in den ganzen neuen gesetzlichen Vorgaben mehr in die Pflicht genommen, da freuen sie sich auch zukünftig direkt noch mit den Aufsichtsbehörden zu kommunizieren. Der betriebliche DSB steht ja nicht mehr zur Verfügung...abgeschafft! So schnell kann´s gehen.

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