hihp schrieb am 14.12.2022 09:22:
§ 535 BGB spricht davon, dass der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Sache gewährt. Er erwirbt nicht etwa ein selbständiges Recht zum Gebrauch der Sache (...)
Und ob! Einzig das Eigentumsrecht bleibt vorbehalten.
Dein Vermieter darf deine Wohnung nicht (ohne weiteres) betreten. Einem Mietwagenverleiher darf es konkret wurscht sein, wohin du mit dem Kahn fährst; mit einem oder drei weiteren Passagieren an Bord.
Im Falle des TO sehe ich zumindest keine Veranlassung, sich ĂĽber ein "Abo-Modell" den Kopf zerbrechen zu mĂĽssen, nur weil ein Vertragsgegenstand nun Produkt (und damit der Produkthaftung unterliegend) heiĂźt oder nicht.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (14.12.2022 10:39).